Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel „Verfall aller Ansprüche“

  • 2 Minuten Lesezeit

Arbeitsvertragliche Verfallfristen, die nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses zum Wegfall sämtlicher noch bestehender Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag führen, sind unwirksam – dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 26.11.2020 (Az. 8 AZR 58/20).

Das Gericht hatte sich hierbei mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:

Der Arbeitgeber machte im Rahmen einer Widerklage anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 101.372,72 Euro geltend. Die Arbeitnehmerin war zuvor als kaufmännische Angestellte in dem Unternehmen tätig und war dort verantwortlich für die Finanz- und Lohnbuchhaltung. Nachdem sie vielfach mit Firmengeldern bezahlte private Rechnungen des Kommanditisten – ihrem Ehemann – verbuchte, hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Gegen die daraufhin von der Arbeitnehmerin erhobene Kündigungsschutzklage erhob das Unternehmen Widerklage, in welcher es die oben genannten Schadensersatzansprüche geltend machte. Hiergegen wandte die Arbeitnehmerin folgende Klausel des Arbeitsvertrags ein:

§ 13 Verfallfristen: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.

Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2019 (Az. 5 Sa 169/18), hielt die Ansprüche des Unternehmens nicht gemäß der Verfallklausel für ausgeschlossen. Eine Auslegung der streitigen Verfallklausel unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes ergebe, dass die Klausel den vorliegenden Schadensersatzanspruch nicht mit umfasse. Zu diesem Schluss kam das Gericht mit Blick auf die Regelung des § 202 Abs. 1 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus durch ein Rechtsgeschäft erleichtert werden könne.

Diese Entscheidung hat das BAG nunmehr aufgehoben. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine solche in den AGB verwendete Ausschlussklausel sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausnahmslos erfasse, was sich aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergebe. Genauer seien grundsätzlich alle wechselseitigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche erfasst, die die Parteien aus dem Arbeitsverhältnis gegeneinander haben, somit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

Jedoch liege im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB vor, sodass die Klausel gem. § 134 BGB unwirksam sei. Hierauf können beide Parteien sich berufen, auch der Arbeitgeber, welcher die Klausel selbst gestellt hat.

Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung hatte das BAG in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht als von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst angesehen – insofern liegt hiermit eine wichtige Änderung der Rechtsprechung vor, die Arbeitgeber in Zukunft bei der Erstellung vorformulierter Verträge zu beachten haben. Die Haftung aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung muss künftig ausdrücklich bei den Verfallsklauseln ausgenommen sein, damit die Klausel auf die übrigen Ansprüche Anwendung finden kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Heinze LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten