Unwirksamkeit einer Kündigung im Kleinbetrieb wegen Verstoßes gegen das AGG

  • 1 Minuten Lesezeit

Auch ohne Geltung des Kündigungsschutzgesetzes hat eine Klage gegen eine Kündigung manchmal Aussichten auf Erfolg. So unter anderem bei einem Verstoß der Kündigung gegen das AGG. Einen solchen Fall hatte jüngst das BAG zu entscheiden:

BAG, 23.07.2015, 6 AZR 457/14

Die Klägerin war langjährig als Arzthelferin in einer Gemeinschaftspraxis beschäftigt. Neben ihr waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen in der Praxis tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Im Mai 2013 kündigten die Gesellschafter das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, die eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führten sie an, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt.

Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls der abrechenbaren Laborleistungen von 70 bis 80 % erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Gründe:

Die Kündigung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und war deshalb unwirksam. Die Beklagte hatte keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorlag.

Die Prüfung einer erhaltenen Kündigung kann also durchaus auch dann Sinn machen, wenn der kündigende Betrieb nicht in den Geltungsbereich des KSchG fällt. Dies auch und nicht zuletzt bei Verstößen gegen das AGG. Auch wenn ein solcher Verstoß nicht vorliegt, können gegebenenfalls die Umstände der Kündigung in der Gesamtschau diese als treuwidrig und damit ebenfalls unwirksam erscheinen lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Haußmann

Beiträge zum Thema