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Unwirksamkeit von Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen

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Eine Kündigung eines Bausparvertrages seitens der Bausparkasse vor Erreichen der Bausparsumme ist unwirksam.

Kurz vor dem Jahreswechsel haben die BHW Bausparkasse und die LBS vielen Altkunden ihre Bausparverträge aufgekündigt, um sich von ihren früheren Zinsversprechen zu befreien.

Die Bausparkassen berufen sich in den Kündigungsschreiben auf die Vorschrift des § 489 I Nr. 2 BGB. Demnach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren ab vollständigen Empfang des Darlehensbetrages mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Nach Auffassung der Bausparkassen liegt ein vollständiger Empfang bei erstmaliger Zuteilungsreife vor.

Die Bausparkassen stützen ihre Auffassung auf eine Entscheidung des Landgerichts Mainz.

Die Kanzlei SH Rechtsanwälte ist der Ansicht, dass die Kündigung in den Fällen, in denen die Bausparsumme noch nicht in voller Höhe erreicht wurde, unwirksam ist.

Die Vorschrift des § 489 I Nr. 2 BGB findet in den vorliegenden Fällen keine Anwendung, da die Regelung nur für Verträge gilt, bei denen ein gebundener Sollzins vereinbart wurde. Dies ist bei Bausparverträgen nicht der Fall.

So hat bereits das Landgericht Frankfurt am Main im Jahre 2013 entschieden, dass § 489 I Nr. 2 BGB auf die Kündigung von Bausparverträgen weder direkt noch anlog anwendbar ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dies bestätigt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht allerdings noch aus.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei SH Rechtsanwälte berät und vertritt betroffene Bausparkunden bundesweit.


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