Unzulässigkeit einer Frage nach eingestelltem Ermittlungsverfahren im Einstellungsgespräch
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Im Einstellungsgespräch oder auf entsprechenden Fragebögen wird zuweilen dem Kandidaten die Frage gestellt, ob gegen ihn in den letzten drei Jahren strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig waren und eingestellt wurden.
Eine solche Frage ist unzulässig. Sie verstößt gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und gegen die Wertentscheidung aus § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), wonach selbst ein Verurteilter unter bestimmten Umständen (Nichteintragung der Verurteilung in das Führungszeugnis) keine Auskunft über die Verurteilung zu geben braucht und sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Folglich braucht erst recht ein nicht verurteilter ehemaliger Beschuldigter keine Auskunft über derartige Verfahren zu geben.
Die Frage an den Kandidaten ist deshalb unzulässig. Unzulässige Fragen darf der Kandidat ausnahmsweise auch wahrheitswidrig verneinen. Eine solche Lüge stellt dann konsequenter Weise auch keinen Kündigungsgrund dar.
BAG, 15.11.2012, 6 AZR 339/11
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