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Unzureichende Deutschkenntnisse können Kündigungsgrund sein

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2010 (2 AZR 764/08) entschieden, dass unzureichende Deutschkenntnisse eines Arbeitnehmers unter gewissen Umständen eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen können.

Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache nicht lesen kann, dann ist unter bestimmten Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gerechtfertigt. Insbesondere ist diese dann auch keine gemäß § 3 Abs. 2 AGG untersagte Diskriminierung bzw. Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, wenn der Arbeitgeber die Fähigkeit, deutsche Schriftsprache zu lesen von seinen Arbeitnehmern berechtigt verlangt, da diese für deren arbeitsvertragliche Tätigkeit erforderlich ist. Das Interesse des Arbeitgebers, u.a. aus Gründen der Qualitätssicherung schriftliche Arbeitsanweisungen zu erteilen bzw. einzuführen, ist insofern berechtigt und nicht als diskriminierend anzusehen.

Im konkreten Fall, der vom BAG entschieden wurde, war der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mehrfach über mehrere Monate hinweg dazu aufgefordert worden, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, um interne Arbeits- und Prüfanweisungen lesen zu können. Schließlich war im hierfür eine letzte Frist gesetzt worden, verbunden mit der Androhung, dass er nach Fristablauf mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen müsse.

Das Urteil ist insofern von Brisanz, als es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Produktionshelfer, also einen ungelernten Mitarbeiter handelte und branchenabhängig eine Vielzahl von entsprechenden Mitarbeitern eingesetzt wird, auf die o.g. Grundsätze ggf. angewendet werden können. Man denke nur an Hilfsarbeiter in der Baubranche, Landwirtschaft, etc. Ob die o.g. Entscheidung im Grundsatz jedoch auch für z.B. Legastheniker wird herangezogen werden können, darf bezweifelt werden, da dies wohl als Krankheit bzw. (Schreib-/Lese-) Behinderung zu betrachten sein wird.

Zusammenfassend eröffnet sich für den Arbeitgeber aber mit der vorstehend genannten Entscheidung des BAG eine weitere Kündigungsmöglichkeit - wenngleich auch nur in gewissen Konstellationen.


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