Update 2025: Markenrechtliche Abmahnung durch Schmidt Spiele GmbH wegen "Mensch ärgere Dich nicht"
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Auch im Jahr 2025 erreichen uns wieder Abmahnungen von der Schmidt Spiele GmbH und der Kanzlei Fortmann Tegethoff wegen angeblicher Verletzung der Marke „Mensch ärgere Dich nicht".
Wir kennen die Abmahnung, das Vorgehen und den Gegner seit Jahren und können betroffenen Händlern eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht anbieten. Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung via E-Mail an info@wd-recht.de nebst Kontaktdaten und wir melden uns umgehend bei Ihnen. So werden auch knappe Fristen sicher gewahrt.
Hintergrund der Abmahnung durch Schmidt Spiele GmbH wegen "Mensch ärgere Dich nicht"
Die Schmidt Spiele GmbH, bekannt für das beliebte Brettspiel "Mensch ärgere Dich nicht", geht seit einigen Jahren aktiv gegen vermeintliche Markenrechtsverletzungen in Bezug auf die Marke "Mensch ärgere Dich nicht" vor. Schmidt Spiele ist Inhaberin der deutschen Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ vom 4. Juli 1918, eingetragen unter der Nummer DE 293721 für Waren der Klasse 28, (u.a. für Gesellschaftsspiele), sowie der gleichlautenden Unionsmarke 002734267 vom 13. Juni 2002, für die Warenklassen 09 und 28.
Des Weiteren wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ und sein Spielbrett einen erheblichen Bekanntheitsgrad besitzen würden. Dies führe aufgrund der besonderen Berühmtheit dazu, dass der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ eine hohe Kennzeichnungskraft und ein erweiterter Schutzbereich im Sinne des Markenrechts zukommen.
Die unerlaubte Verwendung dieser Bezeichnung, beispielsweise in Produktangeboten, Werbematerialien oder Online-Shops, kann eine Markenrechtsverletzung darstellen. In diesem Zusammenhang verschickt die Kanzlei Fortmann Tegethoff im Auftrag des Unternehmens dann Abmahnungen an Händler, die das geschützte Markenzeichen unerlaubt nutzen. Weitere Infos finden Sie unter:
In der Abmahnung fordert die Kanzlei Fortmann Tegethoff die Betroffenen auf, die Nutzung des Markennamens zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wird Auskunft über Verkaufszahlen und Gewinne sowie die Erstattung der Anwaltskosten verlangt.
In dem aktuellen Fall aus dem Jahre 2025 wurde das Angebot eines gebrauchten Spieles auf Etsy bzw. Ebay abgemahnt. Die Kanzlei Fortmann Tegethoff sah darin eine Verletzung der Markenrechte der Schmidt Spiele GmbH und forderte neben der Unterlassung auch Auskunft über Verkaufszahlen und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.020,34 Euro, basierend auf einem Streitwert von 150.000 Euro. Die Vertragsstrafe – für den Fall der Zuwiderhandlung – wird mit 5.001,00 EUR angegeben.
Ist die Abmahnung berechtigt? „Mensch ärgere dich nicht“ kann doch keine Marke sein?
Vielen Mandanten können zunächst kaum glauben, dass es sich bei dem Begriff „Mensch ärgere dich nicht“ um eine Marke handelt. Tatsächlich sind die Marken aber als Wortmarken im Register eingetragen und daher zu beachten. Die Gerichte sind im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung an die Eintragung gebunden.
Des Weiteren wird häufig angeführt, dass man nur im privaten Rahmen gehandelt hat. Dies ist aus markenrechtlicher Sicht tatsächlich ein wichtiger Punkt. Markenverletzungen sind nämlich nur möglich, wenn im „geschäftlichen Verkehr“ (§ 14 MarkenG) gehandelt wurde. Dies sollte im geprüft werden.
Wichtig ist: Es kommt dabei nicht darauf an, wie sich der Markenverletzer selbst beszeichnet (privat oder gewerblich), sondern allein darauf, ob nach der Rechtsprechung und der Gesamtschau sämtlicher Faktoren von einem gewerblichen Handeln auszugehen ist. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Anwalt für Markenrecht kann dies prüfen.
Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?
Wir kennen die Gegner seit Jahren und raten dem Empfänger einer markenrechtlichen Abmahnung, folgende Grundregeln zu beachten:
- Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
- keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
- Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
- Prüfung der Markennutzung: In einigen Fällen kann argumentiert werden, dass die Nutzung des Begriffs "Mensch ärgere Dich nicht" beschreibend und nicht markenverletzend ist oder das im privaten Bereich gehandelt wurde. Hierbei kommt es auf die konkrete Verwendung an.
- Fristen einhalten: Beachten Sie die in der Abmahnung gesetzten Fristen, um weitere rechtliche Schritte oder zusätzliche Kosten zu vermeiden.
- Prüfung der Kostenforderung: Die angesetzten Streitwerte und damit die Anwaltskosten können teilweise überzogen sein. Ein Anwalt kann helfen, die geforderten Kosten zu reduziere
Unsere Leistung für Sie:
Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung. Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:
- erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
- durchgehend persönliche Ansprechpartner
- Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
- unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail
Kostenlose Ersteinschätzung
Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse/Nummer.
Die kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung können Sie hier ersuchen: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/
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