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Update: Neue Abmahnungen der Lentze Stopper Rechtsanwälte (RasenBallsport Leipzig GmbH)

  • 2 Minuten Lesezeit

Ich vertrete regelmäßig Mandanten gegen Abmahnungen der RasenBallsport Leipzig GmbH. Mir liegen nun zwei weitere Abmahnungen vom 26.06.2023 zur Prüfung und Verteidigung vor.

Meinen Mandanten werden Verstöße gegen die Ticketbedingungen (ATGB) vorgeworfen. Der Kern des Vorwurfes bildet das in den ATGB verankerte Weiterveräußerungsverbot, welches dem Werber von Eintrittskarten untersagt diese öffentlich, insbesondere über nicht autorisierte Zweitmarktplattformen zum Kauf anzubieten.

Laut Abmahnung der Kanzlei Lentze Stopper sollen Eintrittskarten für das Heimspiel von RB Leipzig gegen den FC Bayern München über viagogo angeboten worden sein. Zur außergerichtlichen Beilegung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Des Weiteren wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 300,00 € eingefordert.

Ich vertrete seit Jahren erfolgreich Mandanten gegen Ticketabmahnungen aus dem Bereich von Sport- und Konzertveranstaltungen und habe tagtäglich mit den unterschiedlichsten Fallkonstellationen zu tun. Profitieren Sie von meiner jahrelangen Erfahrung! Gerne erarbeite ich auch für Sie die bestmögliche Verteidigungsstrategie und vertrete Sie erfolgreich in Ihrer Angelegenheit.

Unterzeichnen Sie in keinem Fall ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung. Diese stellt aus meiner Sicht ein Schuldanerkenntnis dar, wodurch Sie sich sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf abschneiden. 

Die Frage der Berechtigung der Abmahnung hängt davon ab, ob die ATGB des Vereins wirksam mit dem Adressaten der Abmahnung vereinbart wurden. Im Fall des Erwerbs von Eintrittskarten über die offiziellen Verkaufsstellen des Vereins, müssen die ATGB zwingend durch den Erwerber bestätigt werden und sind somit Vertragsgrundlage. In der täglichen Anwaltspraxis erlebe ich jedoch immer wieder, dass Mandanten die angebotenen Tickets zuvor selbst über nichtautorisierte Zweitmarktplattformen erworben haben. In dieser Konstellation bestehen gute Chancen, die Abmahnung als unberechtigt zurückzuweisen. Die gilt allerdings immer unter der Einschränkung, dass der Abgemahnte nicht bereist in der Vergangenheit die ATGB akzeptiert hat oder sich im Ticketsystem registriert hat. Denn auch in diesen Fällen sind die ATGB Vertragsgrundlage und das Weiterveräußerungsverbot zu beachten.

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