UPDATE zu DSGVO - Google-Fonts-Abmahnungen (26.10.2022) RAAG (Wang Yu) - Lenard (Martin Ismail) u.a.

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Abmahnwelle (siehe u.a. mein vorangegangener Rechtstipp) wegen der Nutzung von Google Fonts reißt nicht ab; vielmehr hat man das Gefühl, der massenhafte Versand der Abmahnschreiben nimmt weiter zu. Dennoch sollte man jeden Fall  als Einzelfall betrachten, da es jederzeit sein kann, dass sich Neuerungen ergeben.

RAAG-Kanzlei: Dikigoros Nikolaos Kairis für Herrn/Frau (mal so mal so) Wang Yu 

Die Abmahnungen des Herrn Dikigoros Nikolaos Kairis haben eine Inhaltliche Anpassung erfahren: die Geschäftsgebühr wurde auf 63,70 EUR (netto) angepasst, mehr ist aber nicht passiert. Anstelle der ursprünglich geforderten 226,10 EUR solle man nun 239,60 EUR bezahlen und die Sache sei erledigt. Eine Unterlassungserklärung wird nach wie vor nicht gefordert, auch auf eine Auskunft wird nach wie vor verzichtet, wenn man den Betrag bezazlt. Ebenfalls fehlt nach wie vor die Anschrift des/der Auftraggeber*In Wang Yu, sämtliche Schreiben sind inhaltlich nahezu identisch und die Geltendmachung etwaiger Ansprüche erfolgt m.E. nach wie vor ausschließlich wider Treu und Glauben zur Generierung von Schadensersatzansprüchen und Rechtsanwaltskosten, sodass von Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Weitere Informationen erhalten Sie in meinem ersten Rechtstipp zu dieser Angelegenheit. 

Anmerkung: eine Reaktion auf meine entsprechenden Schreiben im Auftrag meiner Mandantschaften erfolgte bisweilen nicht. Ebenso liegt mir kein Klageschriftsatz in entsprechenden Angelegenheiten vor.

Kilian Lenard für Martin Ismail

Auch Rechtsanwalt Kilian Lenard mahnt nach wie vor fleißig im Auftrag des Herrn Martin Ismail ab. Betrachtet man einmal die Webseite des Herrn Lenard fällt auf, dass er wohl bereits vor der Jahrtausendwende begonnen haben möchte, auf dem Gebiet des Internetrechts tätig zu sein. Die Tatsache, dass man in entsprechenden Webarchiven keine Anhaltspunkte dafür findet, dass er vor seiner erst verhältnismäßig neuen Webseite bereits eine Webseite vorhielt, spricht m.E. jedoch eher dagegen.

Bei der Abmahnung des Kilian Lenard reichen 170,- EUR aus, um "die Sache auf sich beruhen zu lassen". Auch hier wird keine Unterlassungserklärung gefordert, auch Auskunftserteilung ist am Ende nicht notwendig - wohlgemerkt bei Zahlung.

Auch hier sind sämtliche Schreiben inhaltlich nahezu identisch und die Geltendmachung etwaiger Ansprüche erfolgt m.E. auch hier nach wie vor ausschließlich wider Treu und Glauben zur Generierung von Schadensersatzansprüchen und Rechtsanwaltskosten, sodass von Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Weitere Informationen erhalten Sie, insoweit zu gleichgelagerten Fällen, in meinem ersten Rechtstipp zu diesen Angelegenheiten.

Anmerkung: auch hier erfolgte bisweilen keine Reaktion auf meine entsprechenden Schreiben im Auftrag meiner Mandantschaften. Ebenso liegt mir auch hier kein Klageschriftsatz in entsprechenden Angelegenheiten vor.

Loris Bachert

Hinsichtlich der Abmahnungen von Loris Bachert gibt es -zumindest bei meiner Mandantschaft- keine Neuigkeiten. Zur Erinnerung: in diesen Angelegenheiten wird (wurde?) der vorgeworfene DSGVO-Verstoß durch ein Programm "aufgedeckt", welches automatisiert und eigenständig Serveranfragen durchführte. Ein Bot jedoch fällt m.E. nicht in den Schutzbereich der DSGVO, da er keine natürliche Person darstellt, Art. 1 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 14.

Auch hierzu erhalten Sie weitere Informationen in meinem ersten Rechtstipp zu diesen Angelegenheiten.

Forderungen lieber einfach nachkommen?

Ich kann aufgrund vorstehender Ausführungen sowie aufgrund der Ausführungen in meinem ersten Rechtstipp zu diesen Angelegenheiten nicht dazu raten, die Forderungen zu erfüllen (i.E. also die Zahlungen zu leisten). 


Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten die Forderungen abwehren? 

Sie haben sonstige Fragen oder benötigen sonstige rechtliche Unterstützung?

Ich bin ein dynamischer und moderner Rechtsanwalt sowie erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltslehrganges im IT-Recht und Mitgründer eines ehemaligen Start-ups im Bereich Legal Tech.

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Foto(s): Eigenes Bild

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Datenschutzrecht, IT-Recht

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