Urheberrecht Berlin: Kein Anspruch gegen Provider auf vorsorgliche Datenspeicherung bei Filesharing

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Das OLG Hamm sah in seiner Entscheidung vom 02.11.2010 eine rechtswidrige Vorratsdatenspeicherung und wies den Antrag der Rechteinhaber unter Hinweis auf das Fernmeldegeheimnis zurück. Die Rechteinhaber wollten, dass der Provider vorsorglich wegen etwaiger zukünftiger Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden Verkehrsdaten speichert.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Internetprovider nicht verpflichtet ist, Verkehrsdaten entgegen dem geltenden Datenschutzrecht zu speichern. Es wies den Antrag der Rechteinhaber unter Hinweis auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz zurecht zurück.

§ 101 Abs. 9 UrhG sieht einen solchen weitgehenden Eingriff in die Rechte von Internetnutzern nicht vor. Das Gesetz regelt nur einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch die prophylaktische Datensicherung entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

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