Urheberrecht: Das Singen im Kindergarten bleibt erlaubt

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In den vergangenen Wochen gab es zahlreiche Berichte in der Presse zum Thema GEMA und das Kopieren von Musiknoten und Liedtexten in Kindergärten.

Hintergrund ist, dass die GEMA im Januar 2010 bundesweit 36.000 Kindergärten angeschrieben und zu Zahlungen aufgefordert hatte. Dabei ging es nicht um Gebühren für das Singen von Liedern, sondern um das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Noten und Liedtexten.

Hintergrund:

Die Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition vertritt Komponisten, Texter und Musikverlage und nimmt deren Rechte in Bezug auf die Vervielfältigung ihrer Werke wahr. Auch die Urheberrechte der Musikverlage für Noten werden durch die VG Musikedition wahrgenommen. Im Jahre 2009 hatte die Verwertungsgesellschaft die evangelische und die katholische Kirche sowie die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als Träger der Kindergärten angeschrieben, um eine Regelung zur Zahlung der Gebühren für das Kopieren zu regeln, war aber nicht zu einer Lösung gekommen.

Die VG Musikedition hat daraufhin die GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungsrechte) zum 1. Januar 2010 mit der Lizenzierung von Notenkopien für vorschulische Einrichtungen beauftragt. Die VG Musikedition hat somit die Vertragsabwicklung und auch das Inkasso auf die von ihr unabhängige, aber aufgrund ihrer Größe wesentlich durchsetzungsstärkere, GEMA übertragen.

Das Kopieren von - urheberrechtliche geschützten - Noten ist nach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich verboten und führt insbesondere zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen, §§ 15,16 UrhG (Vervielfältigungsrecht), § 97 UrhG. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Insbesondere gibt es - im Unterschied zu Vervielfältigung anderer Medien - kein generelles Recht auf eine Privatkopie, § 53 IV UrhG.

Auch die Weitergabe solcher Kopien an die Kinder oder deren Eltern ist nicht erlaubt, §§ 15,17 UrhG (Verbreitungsrecht).

Ein Schutz von Noten nach dem Urheberrechtsgesetz kann sich aus verschiedenen Urheberrechten ergeben. Künstlerische Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers urheberrechtlich geschützt, § 64 UrhG. Wenn Komponist und Textdichter eines Liedes schon länger als 70 Jahre tot sind, ist das Lied gemeinfrei und als solches nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Allerdings kann auch dann weiterhin ein eigenes Urheberrecht an den Noten, insbesondere am konkreten Notensatz, bestehen.

Gegenwärtiger Stand

Anders als bei den Schulen, für die die Bundesländer mit den Verlagen einen Pauschal-Vertrag für das Kopieren von Texten und Noten geschlossen haben, existiert eine solche pauschale Lösung für die Kindergärten nicht, da Kindergärten auch unterschiedliche Träger wie Kommunen Wohlfahrtsverbände oder Kirchen haben.

Die GEMA hatte in ihrem Anschreiben an die Kindergärten im Auftrag der VG Musikedition auf die geltende Rechtslage hingewiesen und die Tarife für das Kopieren benannt. Die Gebühren für das Kopieren sind gestaffelt, für bis zu 500 Kopieren sind 56 € im Jahr zu zahlen, für Kindergärten in kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft beträgt die pauschale 44,80 € jährlich.

Dies hatte zu viel Aufregung in den Kindergärten und bei deren Trägern geführt. Nach Angabe des Geschäftsführers der VG Musikedition in einem Interview für die „taz" vom 30. Dezember 2010 haben mittlerweile 6000 Kindergärten einen entsprechenden Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft geschlossen.

Aber auch nach Abschluss eines solchen Vertrages und damit der Legalisierung des Kopierens von urheberrechtlich geschützten Noten, bleibt der Verwaltungsaufwand, über die kopierten Lieder und ihre Autoren Buch zu führen. Eine Lösung für dieses Problem können nur Pauschalverträge sein, wie sie hinsichtlich der Nutzung an Schulen bereits existierenden. Verhandlungen über solche Pauschalverträge gibt es aber wohl bislang noch nicht.

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet- und Grundstücksrecht, Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Telefon: 0341/22 54 13 82

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