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Urheberrecht: Tipps für Firmen-Webseiten

  • 6 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Das Internet ist inzwischen für viele Unternehmer und Selbstständige zu einem wichtigen Kommunikations- und Werbemittel geworden. Kein Wunder, schließlich suchen sich immer mehr Kunden ihre Vertragspartner online. Allerdings ist das Netz kein rechtsfreier Raum. Daher sollte man bei der Webseite das Urheberrecht beachten. Die Redaktion von anwalt.de gibt hierzu einige wichtige Tipps.

Bilder auf die Webseite stellen

Fotografien sind ein wichtiges Darstellungselement. Allerdings sind diese als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz/UrhG) bzw. Lichtbilder (§ 72 UrhG) grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung ist daher grundsätzlich nur mit Zustimmung des Fotografen erlaubt. Zudem kann der Urheber eine Gebühr für die Nutzung verlangen. Man spricht hier von einer sogenannten Lizenz. Im Netz finden sich inzwischen aber auch Fotogalerien, bei denen die Fotografen auf eine Lizenz verzichtet haben. Wichtig ist jedoch bei solchen lizenzfreien Bildern wie auch bei allen anderen: Eine Veröffentlichung sollte stets nur unter Nennung des Urhebers und mit Quellenangabe erfolgen. Nur wenn der Urheber ausdrücklich darauf verzichtet hat, kann darauf verzichtet werden.

anwalt.de-Tipp: Auch Vorschaubilder auf Webseiten (Thumbnails) sind urheberrechtlich geschützt, entschied zum Beispiel das Landgericht (LG) Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil v. 08.11.2005, Az.: 20 S 49/05).

Personenbilder und Produktfotos

Sollen Bilder mit Personen in die Firmenpage eingebunden werden, muss vor der Veröffentlichung die darauf dargestellte Person der Veröffentlichung grundsätzlich ebenfalls zustimmen. Wer Bilder von einem Fotografen anfertigen lässt, sollte sich die Nutzung auf der Firmenhomepage ebenfalls von ihm genehmigen lassen. Ist beispielsweise nur eine einfache „Onlinenutzung" von dem Fotografen erlaubt, beinhaltet dies noch nicht, dass das Bild auch auf einer werbenden Internetseite zugänglich gemacht werden darf (LG Köln, Urteil v. 20.12.2006, Az.: 28 O 468/06).

Produktfotos dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für eine Veröffentlichung im Internet genutzt werden. Das LG Düsseldorf hat einen eBay-Verkäufer beispielsweise wegen Verwendung eines fremden Produktfotos nicht nur zur Zahlung von einer Lizenzgebühr verurteilt. Der Nutzer musste zusätzlich einen Aufschlag von 100 Prozent berappen, weil er zudem den Fotografen nicht benannt hatte (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.03.2008, Az.: 12 O 416/06).

Computergrafiken eventuell geschützt

Grafiken können Werke der bildenden Künste im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sein, müssen dafür jedoch eine bestimmte Gestaltungshöhe erreicht haben. Wann dies der Fall ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat beispielsweise eine entsprechende, den Urheberrechtsschutz auslösende Gestaltungshöhe bei einer Computergrafik verneint, bei der es sich lediglich um eine mit einem Bildbearbeitungsprogramm entfremdete Fotografie handelte (OLG Hamm, Urteil v. 24.08.2004, Az.: 4 U 51/04).

Stadtplanausschnitte für die Anfahrt

Um Kunden die Anfahrt zu erleichtern, werden auf Firmenseiten häufig Stadtplanausschnitte verwendet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn auch Stadtplan- und Kartenausschnitte genießen urheberrechtlichen Schutz. Für die Verwendung ist daher eine entsprechende Lizenz erforderlich. Andernfalls steht dem Urheber ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG zu. Da sich die Höhe des Schadenersatzes häufig nicht genau beziffern lässt, greifen Gerichte auf die sog. Lizenzanalogie zurück: Es ist der Betrag zu entrichten, den der Rechteverletzer bezahlen hätte müssen, wenn er das Kartenmaterial mit Erlaubnis genutzt hätte. Dies machen sich einige Verlage zunutze und fordern teilweise sehr hohe Preise für entsprechenden Karten. Dass die Kartengebühr angemessen ist, muss der Kartenanbieter beweisen. Allerdings gelingt das nicht immer. So hat zum Beispiel das Amtsgericht (AG) München einem Kartenanbieter lediglich 300 Euro anstatt der geforderten 1620 Euro Schadensersatz zugesprochen (AG München, Urteil v. 17.10.2011, Az.: 142 C 32411/10).

Achtung: Beim Entfernen eines ohne Lizenzgebühren veröffentlichten Kartenausschnitts sollte man nicht nur den direkten Link löschen, sondern auch die auf dem Server hinterlegte Karte. Andernfalls muss man mit Schadensersatzansprüchen rechnen (AG München, Urteil v. 31.03.2010, Az.: 161 C 15642/09).

Texte und Pressemitteilungen

Ansprechende Texte sind für eine geschäftliche Homepage unverzichtbar. Schließlich sollen Kunden über das Unternehmen und die Produkte informiert werden. Bei Texten muss man zwar nicht immer selbst zur Tastatur greifen. Trotzdem ist bei der Übernahme fremder Texte Fingerspitzengefühl gefragt. Bis auf einige Ausnahmen sind Texte urheberrechtlich geschützt, wenn sie einen gewissen Grad an persönlicher geistiger Schöpfung erreicht haben. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von der Formulierung und der Textlänge ab. Als sogenannte „kleine Münze" sind auch Pressemitteilungen geschützt und dürfen nur mit der Einwilligung des Urhebers übernommen werden - es sei denn, die Einwilligung geht direkt aus der Mitteilung, aus zusätzlichen Angaben oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hervor. Die Übernahme von bestimmten Textstellen in Form von Zitaten ist dagegen gemäß § 51 UrhG gestattet.

Werbeslogans sind meist kurz und prägnant formuliert, sodass sie seltener urheberrechtlichen Schutz genießen. Wer auf Nummer sicher gehen will, dass sein Slogan nicht von anderen genutzt wird, hat jedoch die Möglichkeit, diesen in das Markenregister eintragen zu lassen. So kann auch hier insbesondere eine gewerbliche Nutzung untersagt und mit rechtlichen Mitteln unterbunden werden.

Open Content

Zustimmungsfreie Texte sind amtliche Werke, wie etwa Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile. Und auch Texte, deren Autor mindestens 70 Jahre tot ist, dürfen zustimmungsfrei verwendet werden, da nach diesem Zeitraum ihre Schutzdauer abgelaufen ist. Ausgenommen sind gemäß § 66 Abs. 2 UrhG Werke (also auch Bilder etc.), die in die Urheberrolle eingetragen sind. Die dritte zustimmungsfreie Nutzung ist die Creative Commons-Lizenz, auch Open Content oder Lizenz für freie Inhalte genannt. Je nachdem, was in der freien Lizenz angegeben ist, können diese Texte als Ganzes oder in Teilen frei verwendet werden. Allerdings müssen hier der Autor und meistens auch ein Verweis auf die Lizenz angegeben werden.

Computerprogramme, Datenbanken und Co.

Auf Unternehmensseiten wird häufig E-Mail-Software oder andere Programme verwendet, beispielsweise zur Aktivierung bestimmter Links. Die Computerprogramme sollten allerdings nur mit Zustimmung des Urhebers eingebunden werden. Denn auch sie können gemäß § 2 Abs. 1 UrhG als Sprachwerk oder gemäß § 69 a ff. als individuelles Werk geschützt sein, wenn sie auf einer eigenen geistigen Tätigkeit basieren. Grundsätzlich gilt: Je höher der Grad der Verfremdung, umso eher liegt kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Liegt nur eine Überarbeitung vor, insbesondere wenn die ursprüngliche Version erkennbar ist, muss von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden. Entsprechend genießen auch Datenbanken Urheberrechtsschutz.

Schutz für die Webseite an sich

Stellt sich schließlich noch die Frage, ob eine Webseite an sich Urheberrechtsschutz genießt. Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das LG Hamm hat etwa entschieden, dass das farbliche, grafische und gestaltende Erscheinungsbild eines Internetauftritts nicht die nötige Schöpfungshöhe aufweist (LG Hamm, Urteil v. 24.08.2004, 4 U 51/04). Auch einfache HTML-Dateien genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz. Doch das Internet hat sich inzwischen weiterentwickelt. Mit SEO (Search Engine Optimization, deutsch: Suchmaschinenoptimierung) haben viele Webseiten mittlerweile eine andere Wertigkeit erhalten. Das zeigt sich ebenfalls im Urheberrecht. So hat das OLG Rostock einer suchmaschinenoptimierten Homepage urheberrechtlichen Schutz zuerkannt, die aufgrund der Verwendung von Metatags auf den vorderen Rängen bei Suchmaschinen rangierte (OLG Rostock, Urteil v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07).

Kein Kavaliersdelikt

Neben der zivilrechtlichen Haftung können Urheberrechtsverletzungen auch strafrechtliche Folgen haben. Gemäß § 106 Abs. 1 UrhG können Verstöße mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei einer gewerblichen Nutzung - was für Homepages von Selbstständigen und Unternehmen in den meisten Fällen relevant sein dürfte - ist sogar eine Strafverschärfung bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen, § 108a UrhG.

Prüfung und Reaktion  

Wer eine Internetpräsenz für sein Unternehmen einrichten möchte, sollte sich umfassend anwaltlich beraten lassen. Zum einen können Urheberrechtsverstöße für Gewerbliche schnell teuer werden, schließlich gilt für sie nicht die Begrenzung auf 100 Euro wie bei Privatleuten. Darüber hinaus sind weitere rechtliche Vorgaben zu beachten, etwa Preisangaben oder die Einbeziehung von AGB. Das gilt natürlich auch für diejenigen, die bereits eine Firmenhomepage haben. Sie sollten regelmäßig überprüfen lassen, ob die Webseite den rechtlichen Anforderungen gerecht wird. Das gilt erst recht, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und man eine Abmahnung in der Firmenpost findet. Da viele Forderungen überteuert und Unterlassungserklärungen oft zu hart formuliert sind, sollte man nicht ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts darauf reagieren.

(WEL)


Foto(s): ©Fotolia.com

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