Urheberrecht | Warner Bros. Entertainment GmbH | Waldorf Frommer Rechtsanwälte | Abmahnung

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Hinweis: Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

I. Zu den vorliegenden Abmahnschreiben 

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen mehrere Abmahnschreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte vor, in welchen diese mitteilen, im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH abgemahnt zu haben. Mit den Abmahnungen wird der Angeschriebene aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Geldbetrag zu zahlen. Wegen folgender Werke war in den uns vorliegenden Fällen abgemahnt worden: „The Flash – Trajectory“ (TV-Folge); „The Flash – Potential Energy“ (TV-Folge).

II. Was Sie zu Unterlassungserklärungen – unabhängig von I. – allgemein wissen sollten

Soweit Sie erst einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann Sie dies sehr viele Jahre binden, was für Sie dann erhebliche Handlungseinschränkungen und Kostenfolgen mit sich bringen kann. Deshalb empfiehlt es sich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung, rechtzeitig einen auf dem Gebiet des Urheberrechts tätigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, welcher prüfen sollte, ob eine Unterlassungserklärung mit der dazu passenden Verteidigungsstrategie umgangen werden kann.

III. Sind Massenabmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Selbstverständlich stellt man sich schnell die Frage, ob Massen- oder Mehrfachabmahnungen rechtsmissbräuchlich sind. Häufige Abmahnungen begründen an sich noch keinen Rechtsverstoß. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten. Ein solcher Rechtsverstoß kann sich ergeben, wenn mehrere Parteien, die zueinander in Verbindung stehen, von einem Rechtsanwalt vertreten werden und diese Parteien zur gleichen Zeit, in gesonderten Abmahnschreiben, gegen einen einzigen Schädiger vorgehen. Es kann sich dann der Verdacht aufdrängen, dass der Abgemahnten schikaniert werden soll und Gewinn gemacht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – I ZR 241/99 –, BGHZ 149, 371-380).

Ein Missbrauch wurde dann bejaht, wenn die Anzahl der Abmahnungen in keinem Verhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs steht (OLG Hamm vom 19.05.2009, Az. 4 U 23/09). Ebenfalls sei es unzulässig, wenn ein Abmahner keine Kanzlei beauftragt, sondern die Abmahnschreiben von Mitarbeitern verfassen lässt, die vorgefertigte Textbausteine verwenden und somit „Serienabmahnungen“ kreieren. Die Rechtsprechung erkennt darin die Absicht, hohe Gebühren einzunehmen und verweigerte zudem den Anspruch auf Kostenerstattung, da kein Anwalt tätig wurde (LG Braunschweig vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07).

Im Urheberrecht bleibt der Unterlassungsanspruch zwar bestehen, die Abmahnkosten können aber trotz allem nicht mehr eingeklagt werden, da eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung verständlicherweise unberechtigt ist und nur berechtigte Aufwendungen erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 106/10).

IV. Beratung gewünscht? Rufen Sie die AID24 Rechtsanwaltskanzlei unter nebenstehender Rufnummer an!


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