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Urheberrechtliche Abmahnung der DAEDALIC Entertainment GmbH (The Lord of the Rings: Gollum)

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Unsere Kanzlei wurde alleine in der letzten  Woche mehrfach aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung der DAEDALIC Entertainment GmbH beauftragt.


Diese wird von der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin vertreten.


Die DAEDALIC Entertainment GmbH hält die ausschließlichen deutschlandweiten Nutzungsrechte an dem Titel „The Lord of the Rings: Gollum“, insbesondere Verbotsrechte.


So wurde durch die Überwachung sogenannter P2P-Netzwerke beweissicher ermittelt, dass die abgemahnte Person an dem angegeben Datum mit ihrer IP-Adresse das Videospiel herunter- und hochgeladen habe. Dies stelle eine Verletzung der Rechte aus §§ 16, 19a UrhG dar.


In der Folge wurde mit einem Auskunftsersuch vor dem jeweiligen Landgericht gegen den Internet-Provider ein Auskunftsanspruch durchgesetzt. Der Beschluss kann laut der Gegenseite online eingesehen werden.


Hieraus ergäbe sich, dass über den Internetanschluss der abgemahnten Person das streitgegenständliche Werk illegal herunter- und hochgeladen wurde.


Die Vermutung könne nur widerlegt werden, wenn die abgemahnte Person darlege, dass nicht sie, sondern ein Dritter die Rechtsverletzung begangen habe. Sie trage die sogenannte sekundäre Darlegungslast.


Die festgestellte Rechtsverletzung begründe Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG. Die Gegenseite macht in der Folge Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche sowie die Freistellung der Rechtsverfolgungskosten geltend.


Die abgemahnte Person wird daher zunächst aufgefordert, unter Fristsetzung eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Des Weiteren wird ein Schadenersatz i. S. d. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG gefordert. Hierbei richte sich die Höhe des Schadenersatzes grundsätzlich nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie. In dem Schreiben wird ein Lizenzschaden in Höhe von 2.500,00 € angedeutet.


Des Weiteren wird von der abgemahnten Person die Freistellung von den Kosten der Beauftragung der NIMROD Rechtsanwälte gefordert. Hierbei wird aufgrund eines Gegenstandswertes von 30.000 € ein Betrag in Höhe von 1.261,50 € geltend gemacht.


Die in unserem Fall vorliegende Gesamtforderung in Höhe von 3.761,50 € wird von der Gegenseite jedoch zunächst nicht verlangt.


Der abgemahnten Person wird zunächst ein Vergleichsangebot unterbreitet, in welchem diese 850,00 € zur Abgeltung aller Ansprüche an die Gegenseite zahlen soll. Auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird jedoch nicht verzichtet. Zur Annahme des Vergleichsangebotes wird der abgemahnten Person ebenfalls eine Frist gesetzt.


Nach Ablauf dieser Frist werden diese Ihrer Mandantschaft die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche anraten.


Sollten auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, bietet es sich in jedem Fall an, zunächst einen auf dem Gebiet des Filesharings fachkundigen Anwalt aufzusuchen. In keinem Fall sollte voreilig eine Zahlung geleistet werden oder gar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.


Selbst wenn die geltend gemachten Vorwürfe zutreffen, bietet es sich i. d. R. an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu erarbeiten.


Wir vertreten unsere Mandantschaft deutschlandweit in zahlreichen Filesharing-Fällen.


Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter 02307/17062 erreichen.


Wir sehen Ihrer Rückmeldung entgegen.




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