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Urheberrechtliche Abmahnung der Great Bowery Deutschland GmbH durch die Kanzlei Frommer Legal

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung der Great Bowery Deutschland GmbH (im Folgenden Great Bowery) beauftragt. Diese wird hierbei von der Kanzlei Frommer Legal aus München vertreten.


Die Great Bowery ist eine renommierte, international tätige Bildagentur, welche ihr Repertoire weltweit vermarktet.


Hintergrund der Abmahnung sei eine unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial.


Die Great Bowery ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung etwaigen Bildmaterials geltend zu machen.


Die abgemahnte Person sei laut Impressum für den jeweiligen Internetauftritt verantwortlich.


Das streitgegenständliche Bildmaterial sei urheberrechtlich geschützt. Durch die unerlaubte Darstellung auf der Webseite stellt diese eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG sowie eine öffentliche Zugänglichmachung in Sinne des § 19a UrhG dar.


Aufgrund der Rechtsverletzung macht die Great Bowery in der Folge mehrere Ansprüche geltend.


Zunächst wird ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass der Unterlassungsanspruch der Great Bowery nicht bereits durch die Entfernung des Bildmaterials aus dem streitgegenständlichen Internetauftritts entfällt. Die Wiederholungsgefahr kann dabei nach ständiger Rechtsprechung nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt.


Des Weiteren wird aufgrund der widerrechtlichen Verwendung ein Schadensersatz geltend gemacht. Dieser wird im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Zudem stünde mangels Urhebernennung ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch in Höhe einer einfachen Lizenz zu. In dem uns vorliegenden Fall wird der Schadensersatzanspruch anhand von Nutzungshonoraren berechnet und beträgt inkl. dem 100%tigen Zuschlag wegen unterlassener Urhebernennung 3.000,00 €.


Zuletzt wird die abgemahnte Person aufgefordert, die entstandenen Rechtsverfolgungskosten aufgrund eines Gegenstandswertes in Höhe von 13.000,00 €, somit einer Gesamtsumme von 858,80 €, aufgefordert. Insgesamt wird daher in dem uns vorliegenden Fall eine Gesamtsumme von über 4.000,00 € inkl. Umsatzsteuer gefordert.


Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte wird die abgemahnte Person daher aufgefordert, sämtliche geltend gemachte Ansprüche unter Fristsetzung zu erfüllen. Sollten die Fristen unbeachtet bleiben, wird Frommer Legal der Great Bowery zur Durchsetzung ihrer Ansprüche empfehlen, gerichtliche Schritte einzuleiten.


Sollten auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollte bereits aufgrund der hohen finanziellen Forderungen stets Rücksprache mit einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts erfolgen. Hier muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob der geltend gemachte Vorwurf zutrifft. Selbst wenn die geltend gemachten Rechtsverstöße vorliegen, bietet es sich in der Regel an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu erarbeiten.


Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit in verschiedensten urheberrechtlichen Abmahnkonstellationen, auch gegen Mandanten von Frommer Legal.


Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung für eine kostenlose Ersteinschätzung unter der E-Mailadresse ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Rufnummer 02307/1706-2 telefonisch erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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