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Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Lentze Stopper im Auftrag für DAZN Limited

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Pünktlich zum neuen Saisonstart wurde unsere Kanzlei kürzlich erneut aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung der Kanzlei Lentze Stopper kontaktiert, welche die DAZN Limited aus dem Vereinigten Königreich vertritt.


Bei DAZN Limited handelt es sich um einen internationalen Pay-TV-Anbieter, insbesondere für verschiedene Sportveranstaltungen. Dabei sei DAZN Limited für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Inhaberin der Nutzungsrechte an Live-Übertragungen, unter anderem von Spielen der Bundesliga und der UEFA-Champions League. Dies umfasse insbesondere das Recht gem. § 22 UrhG, Ausstrahlungen in gewerblichen Einrichtungen öffentlich vorzuführen.


Bei der Abmahnung handelt es sich um ein übliches Schreiben der Kanzlei Lentze Stopper.


Die Besonderheit ergibt sich daraus, dass es sich im konkreten Falle um ein Wettbüro handelt, woraus sich nochmals wesentlich höhere finanzielle Konsequenzen ergeben, als wenn bspw. eine Gasstätte abgemahnt würde.


Der abgemahnte Inhaber soll eine Live-Übertragung von DAZN Limited gezeigt haben, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Durch diese unberechtigte Ausstrahlung habe der Inhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte von DAZN Limited auf öffentliche Vorführung verletzt. Eine solche öffentliche Ausstrahlung sei nur einem abgeschlossenen DAZN for Business Paket gestattet.


Aufgrund dessen verlangt DAZN Limited zunächst unter Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Hierbei ist besonders zu erwähnen, dass die von der Kanzlei Lentze Stopper vorgelegte Unterlassungserklärung eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 9.000,00 € für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung beinhaltet. Zudem wird eine Strafverfolgung aufgrund der §§ 106, 108 UrhG angedroht sowie ein Schadensersatz in Höhe von 11.460,00 € geltend gemacht. Der Lizenzschadensersatz ergibt sich dabei aus einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten für ein DAZN-Business-Paket, welches 955,00 €/monatlich kostet.


Vergleichsweise wird der abgemahnten Person angeboten, dass diese innerhalb der Frist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, einem reduzierten Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.730,00 € zahlt und für zukünftige Ausstrahlungen einen gewerblichen Abonnement-Vertrag für das „DAZN for Business“-Paket abschließt.


Im Falle der Nichterfüllung der geltend gemachten Ansprüche wird die gerichtliche Geltendmachung angekündigt.


Haben auch Sie eine Abmahnung von DAZN Limited erhalten? 


Sollten auch Sie eine solche oder eine ähnliche Abmahnung erhalten haben, bietet es sich in jedem Falle an, Ihren Einzelfall durch einen Fachanwalt für Urheberrecht überprüfen zu lassen.


Bereits durch die Abmahnung ergibt sich durch die damit verbundenen Kosten ein Kostenrisiko von rund 18.000,00 €.


Insbesondere sollte geprüft werden, ob der angebliche vorgeworfene Verstoß der öffentlichen Vorführung im Sinne des § 22 UrhG gegeben ist.


Selbst wenn der Verstoß zutreffen sollte, bietet es sich jedoch in der Regel nicht an, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung aufgrund der hohen Vertragsstrafe zu unterzeichnen. Vielmehr sollte eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.


In jedem Falle sollte daher mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung gefunden werden, um weitere hohe Prozesskosten zu vermeiden. Alleine der Unterlassungsanspruch dürfte vor Gericht einen Streitwert zwischen 20.000,00 € und 30.000,00 € nehmen den Lizenzschäden von rund 12.000,00 € erzeugen.


Unsere Kanzlei vertritt seit vielen Jahren verschiedenste Mandanten, darunter sowohl Wettbüros, Gaststätten und Hotels in Fällen gegen DAZN Limited oder Sky. So lassen sich erfahrungsgemäß in der Regel für die Mandanten günstigere außergerichtliche Lösungen finden.


Ebenso vertreten wir unsere Mandanten aber auch in gerichtlichen Verfahren. Dort hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass die eingesetzten Kontrolleure sich teilweise nicht mehr an die konkrete Kontrolle erinnern können oder gewisse Angaben so nicht mehr stattfinden, wie sie innerhalb des Protokolls aufzufinden sind.


Gerne können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles die von Ihnen erhaltene Abmahnung oder auch Klage per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns telefonisch unter der Nummer 02307/1706-2 erreichen.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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