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Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Sarwari im Auftrag der VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich erneut bezüglich urheberrechtlicher Abmahnungen der VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH (im Folgenden VPS GmbH) beauftragt. Diese wird hierbei von der Kanzlei Sarwari aus Hamburg vertreten.


Laut eigener Angaben handelt es sich bei der VPS GmbH um „Ihren Partner für Hardcore-Entertainment“, gerade aus dem Bereich der pornografischen Filme.


So habe die VPS GmbH exklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte diverser Filmwerke aus diesem Bereich.


Bei den Filmwerken handele es sich stets um eine persönlich geistige Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG.


Im Rahmen einer durchgeführten Recherche wurde beweiserheblich gesichert, dass die abgemahnte Person auf einer Internettauschbörse eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Auf Grundlage dieser Daten wurde beim zuständigen Landgericht Antrag auf Erteilung einer Auskunft im Wege des selbständigen Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG gestellt.


Dies habe ergeben, dass die abgemahnte Person Anschlussinhaber sei und daher die tatsächliche Vermutung bestehe, dass diese das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten habe. Sofern die abgemahnte Person die Handlung nicht persönlich vorgenommen habe, obliegt es ihr, diese tatsächliche Vermutung durch einen entsprechenden Sachvortrages zu erschüttern. Sie träfe eine sekundäre Darlegungslast. Aufgrund dessen seien die Tatbestände der unerlaubten Vervielfältigung gemäß § 16 sowie der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG erfüllt.


In der Folge macht die VPS GmbH verschiedene Ansprüche geltend. So werden Unterlassungsansprüche, Schadenersatz sowie der Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Im Rahmen einer Lizenzanalogie wird ein Lizenzschadenersatz in Höhe von 600,00 € gefordert. Dieser Betrag wird dabei auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und stelle eine angemessene Vergütung dar. Die Rechtsanwaltskosten werden auf einem Gegenstandswert von 3.000,00 €, somit in Höhe von 288,60 €, berechnet. Vor Einleitung etwaiger gerichtlicher Schritte soll der abgemahnten Person Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses gegeben werden.


Daher wird die abgemahnte Person zunächst aufgefordert, unter Fristsetzung einer strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Des Weiteren soll das streitgegenständliche Filmwerk sofort vom Computer der abgemahnten Person entfernt werden und nicht mehr zum Download zugänglich gemacht werden.


Im Rahmen einer vergleichsweisen Erledigung schlägt die Kanzlei vor, dass durch Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 650,00 € sämtliche Ansprüche erledigt seien. Hierzu wird ebenfalls eine Frist gesetzt.


Die VPS GmbH fühle sich dabei nur bis zum Ablauf der genannten Frist an das Vergleichsangebot gebunden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausnahmslos alle Fälle (bis auf Härtefälle), in denen keine außergerichtliche Einigung erfolgt, die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.


Sollten auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie in jedem Fall zunächst einen fachkundigen Anwalt aufsuchen. In keinem Fall sollte eine voreilige Vergleichszahlung an die Gegenseite geleistet oder gar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wir vertreten unsere Mandantschaft deutschlandweit. Selbst in Fällen, in welchen die dargestellten Vorwürfe zutreffen, können wir unsere Mandanten in der Regel im Rahmen einer außergerichtlichen Lösung begleiten.


Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung an unsere E-Mail-Adresse ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns direkt für ein kostenloses Erstgespräch unter der Nummer 02307/17062 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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