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Urheberrechtliche Abmahnung der LEONINE Licensing GmbH durch Kanzlei Frommer Legal (Operation Fortune: Ruse de guerre)

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich mal wieder erneut aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung der LEONINE Licensing GmbH aus München beauftragt. Diese wird hierbei durch die bekannte Kanzlei Frommer Legal aus München vertreten.

Grund der Beauftragung sei, dass ein Filmwerk der LEONINE Licensing GmbH durch unsere Mandantschaft über deren Internetanschluss mit Hilfe eines sogenannten Filesharing-Programmes unerlaubt angeboten und dabei an Dritte übertragen worden sein soll.

Bei dem Filmwerk handelt es sich um den Film „Operation Fortune: Ruse de guerre“. Die dazugehörige Dokumentation der Rechtsverletzung erfolgte dabei mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems der Digital Forensics GmbH. Die Zuverlässigkeit dieses Systems werde regelmäßig durch Gutachten überprüft.

Vor der Abmahnung sei ein gerichtliches Auskunftsverfahren im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden, um zu erfahren, über welchen Internetanschluss die Rechtsverletzung erfolgt ist. Auf Grundlage eines beigefügten Gerichtsbeschlusses habe sich ergeben, dass unsere Mandantschaft Anschlussinhaberin sei. Da die Werke der LEONINE Licensing GmbH als geistiges Eigentum durch das Urheberrechtsgesetz geschützt seien, dürfen diese grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis kopiert oder zum Download angeboten werden.

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird vermutet, dass der Inhaber des Internetanschlusses bereits wissen oder jedenfalls vermuten würde, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. So müsste diese nachvollziehbar vortragen, wer zum konkreten Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatte und ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Insoweit trifft die abgemahnte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine sekundäre Darlegungslast, die eine Nachforschungspflicht hinsichtlich des Anschlusses beinhaltet.


In der Folge macht die LEONINE Licensing GmbH mehrere Ansprüche geltend:

Zunächst wird unsere Mandantschaft unter Fristsetzung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Des Weiteren wird der Ersatz des entstandenen Schadens im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG gefordert.

Dabei wird ausgeführt, dass der Lizenzschaden, welcher geltend gemacht wird, gerade nicht dem Verkaufspreis eines Einzelexemplares entspreche. Das Werk wurde vorliegend angeblich nicht nur einmal heruntergeladen, sondern sei vielmehr einer unbegrenzten und unkontrollierbaren Vielzahl von anonymen Nutzern zum Download angeboten worden. Jedoch wird im Interesse einer außergerichtlichen Klärung angeboten, einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € an die Gegenseite zu zahlen.

Zuletzt wird unsere Mandantschaft aufgefordert, die entstandenen Rechtsverfolgungskosten auszugleichen. Diese werden dabei aufgrund eines Streitwertes in Höhe von 1.700,00 € (1.000,00 € Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch sowie 700,00 € Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch) in Höhe von 235,80 € geltend gemacht.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher neben der Abgabe der Unterlassungserklärung auf 980,60 €.

Mit fristgerechtem Eingang einer unterzeichneten Unterlassungserklärung sowie vollständiger Zahlung seien sämtliche Ansprüche in dieser Angelegenheit erledigt und die Auseinandersetzung vollständig beendet.

Sofern die Fristen verstreichen sollten und es keine Rückmeldung gibt, wird Frommer Legal der LEONINE Licensing GmbH empfehlen, die abgemahnte Person gerichtlich in Anspruch zu nehmen, was zu deutlich höheren Kosten führen könne.

Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung aufgrund einer angeblichen Filesharing-Aktivität erhalten? 

Sollten auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung bezüglich eines Filmwerkes, eines Videospiels oder ähnlicher geschützter Werke erhalten haben, sollten Sie sich stets mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung setzten. In keinem Fall sollte voreilig eine etwaige Unterlassungserklärung abgegeben oder Zahlung geleistet werden. So ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob der geltend gemachte Verstoß auch zutrifft. In diesem Falle empfiehlt es sich jedoch, mit einem Anwalt eine außergerichtliche Lösung mit der Gegenseite zu treffen, sofern die geltend gemachten Vorwürfe zutreffen.


Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail an die E-Mail-Adresse: ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Telefonnummer: 02307/17062 erreichen.


Wir sehen Ihrer Rückmeldung entgegen.


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