Urheberrechtliche Abmahnung der T&D Versand GbR durch Kanzlei Hild & Kollegen

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Uns liegt erneut eine urheberrechtliche Abmahnung der T&D Versand GbR durch die Kanzlei Hild & Kollegen aus Augsburg vor. Wir haben bereits über solche Abmahnungen berichtet, vgl. zuletzt

https://www.anwalt.de/rechtstipps/t-d-versand-gbr-und-hild-kollegen-abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung_158631.html

Gegenstand der Abmahnung 

Erneut wird die gewerbliche Online-Nutzung eines Lichtbildes (Produktablichtung) ohne entsprechende Nutzungsberechtigung gerügt. In der Tat sind Lichtbilder nach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich geschützt, sei es als Werk i.S.d. § 2 UrhG oder als einfache Ablichtung nach § 72 UrhG (Leistungsschutz). Das bedeutet, dass ohne Einwilligung des Rechteinhabers ein Foto nicht genutzt werden darf. Eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt eine Verletzung dar, die zu Ansprüchen des Verletzten führt.

Dementsprechend fordert auch die Kanzlei Hild & Kollegen für die T&D Versand GbR die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, Auskunft und Schadenersatz.

Was ist zu beachten?

Neben den Fragen zum Grund der Ansprüche (besitzt der Gegner die geltend gemachten Ansprüche überhaupt?), spielt in hohem Maße auch die Frage eine Rolle, wie (bestehende) Ansprüche zu erfüllen sind.

Das bedeutet: Zunächst ist festzustellen, ob die Forderungen dem Grunde nach überhaupt bestehen. Dies sollte ein versierter (Fach-) Anwalt für Urheberrecht klären. Hier stellen sich Fragen nach der Rechteinhaberschaft ggf. ebenso, wie Fragen nach einer (neuen) öffentlichen Zugänglichmachung im Internet (Stichwort „Framing“ etc.).

Ist von einer Verletzungshandlung auszugehen und soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, ist in hohem Maße Wert auf den richtigen Inhalt des Unterlassungsversprechens zu legen. Das Versprechen ist strafbewehrt und bindet den Unterzeichnenden mind. 30 Jahre lang. Zudem gibt es hier durchaus Stolpersteine, die zu einer weiteren Abmahnung samt Vertragsstrafenforderung führen können. Die Abgabe des beiliegenden Unterlassungsversprechens ohne Modifikationen ist in keinem Fall anzuraten!

Die Zahlungsforderung orientiert sich der Höhe nach an den Umständen des konkreten Falls, sodass sich hier einheitliche Angaben verbieten. Grundsätzlich kommt es bei der Bemessung des Schadenersatzes auf die Art und Weise der Nutzung an, insbesondere auf die Nutzungsdauer, aber auch auf die Größe und die Platzierung des Bildes oder den Nutzer. Hier stehen Vergleichsverhandlungen meist an erster Stelle.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie im Urheberrecht bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Schreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage.


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