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Urheberrechtliche Abmahnung durch die Fotografin Anke Müllerklein durch die Kanzlei Heldt Zülch

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung, welche von Frau Anke Müllerklein aus Hamburg ausgesprochen wurde, beauftragt. Diese wird hierbei von der Kanzlei Heldt Zülch aus Hamburg vertreten.


Laut den Ausführungen der Gegenseite ist Frau Müllerklein eine Fotografin. Diese habe u. a. das in der Abmahnung genannte Lichtbildwerk erstellt. Durch die Nutzung des Fotos durch die abgemahnte Person habe diese gegen die Rechte der Fotografin verstoßen. So seien keine Rechte eingeräumt worden, die Fotografie zu verwenden. Daher würde u. a. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG verletzt werden.


In der Folge werden mehrere Ansprüche geltend gemacht:


Zunächst wird von der abgemahnten Person verlangt, dass diese ihr rechtswidriges Verhalten unterlässt und die Rechtsverletzung umgehend und dauerhaft unterbindet. Hierbei wird bereits darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend ist, die Fotografie nur von der Website zu entfernen. Die Wiederholungsgefahr kann dabei nur durch die Entfernung des Fotos und der Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe versehenen Unterlassungserklärung beseitigt werden. Sofern die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ggf. die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche folgen wird. Die von der Gegenseite vorgelegte Unterlassungserklärung soll daher unter Fristsetzung abgegeben werden.


Des Weiteren wird aufgrund der Rechtsverletzung Auskunft über die Rechtsverletzung, insbesondere über die Dauer der Nutzung und die Stellen, an denen die Fotografie verwendet wird, sowie die Angabe, an welche gewerblichen Abnehmer die Fotografie weitergegeben wurde, verlangt. Dies geschieht ebenfalls unter Fristsetzung.


Zudem wird ein Schadenersatzanspruch i. S. d. § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht. Die Höhe des Schadenersatzanspruches wird dabei im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet. Hierbei wird angezeigt, dass die vertretene Fotografin entsprechende Nutzungsrechte regelmäßig zu Pauschalpreisen, abhängig von der Nutzungsdauer und dem Nutzungsumfang, vergibt. So wird im vorliegenden Fall eine beispielhafte geschwärzte Vergleichsrechnung bzgl. der Lizensierungspraxis vorgelegt. Die konkrete Höhe des Schadenersatzes wird von der zu erteilenden Auskunft abhängig gemacht, wird jedoch bereits unter Fristsetzung dem Grunde nach geltend gemacht.


In der Folge wird ein Vergleichsvorschlag gegen eine Zahlung von 2.000,00 € zzgl. 7 % MwSt. gemacht, wobei in der Folge auf die Erteilung einer Auskunft verzichtet würde. Der Schadenersatzanspruch sei damit vollständig erledigt. Sofern dem Vergleichsvorschlag zugestimmt würde, erhielte die abgemahnte Person gegen die Zahlung des Vergleichsbetrages auch die zukünftige Nutzung des Fotos auf der jeweiligen Seite im Rahmen einer einfachen Lizenzierung. Dafür sei jedoch weiterhin die Nennung der Fotografin im direkten Umfeld des Fotos erforderlich. Ebenfalls würde eine entsprechende Rechnung zugestellt werden.


Im letzten Schritt wird die abgemahnte Person aufgefordert, die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten auszugleichen. Hierbei wird ein Gegenstandswert in Höhe von 12.000,00 € angesetzt, sodass hier Anwaltskosten von insgesamt 1.054,10 € geltend gemacht werden.

Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?


Sofern auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung, sei es durch Frau Müllerklein, jedoch auch durch andere Fotografen oder Agenturen, erhalten haben, so ist stets zu empfehlen, nicht voreilig eine Unterlassungserklärung abzugeben oder etwaige Kosten zu zahlen.


Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen und ob die Ansprüche auch gegen die abgemahnte Person aus dem Schreiben geltend gemacht werden können.


Ebenso sollte Sie sich bzgl. der Konsequenzen der Abgabe einer Unterlassungserklärung anwaltlich beraten lassen. Hier gelten gerade bei Unterlassungserklärungen hinsichtlich Lichtbildwerken gewisse Besonderheiten.


Sofern die geltend gemachten Verstöße tatsächlich zutreffen sollten, bietet es sich in der Regel an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu finden.


Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit bei urheberrechtlichen Abmahnungen und verfügen über einen großen Erfahrungswert. Gerne können Sie uns auch Ihre Abmahnung im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine telefonische Erstberatung unter der Nummer 02307/17062 kontaktieren.


Wir sehen Ihren Anfragen entgegen.


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