Urheberrechtliche Abmahnung F200 ASG Rechtsnwälte für Franco Schicke wegen Reposts bei Instagram

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Urheberrechtliche Abmahnung F200 ASG Rechtsnwälte für Franco Schicke wegen Reposts bei Instagram erhalten?

Uns wurde erneut eine urheberrechtliche Abmahnung zugespielt, dieses Mal ausgesprochen durch die F200 ASG Rechtsanwälte aus Berlin, im Namen des Herrn Franco Schicke aus London.

1. Die Abmahnung der F200 ASG Rechtsanwälte

In der Abmahnung wird die Urheberschaft des Herrn Franco Schicke behauptet. Dem Empfänger der Abmahnung wird dabei eine Urheberrechtsverletzung durch rechtswidrige Nutzung der Fotografie vorgeworfen. Fotos seien ohne die erforderliche Einwilligung des Mandanten verwendet worden, obwohl die fremde Urheberschaft bekannt gewesen sei. Dabei sei außerdem kein zutreffendender Urhebervermerk angegeben worden. Durch die Urheberrechtsverletzung seien Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG gegeben.

a. Besonderheiten der Abmahnung der F200 ASG Rechtsanwälte

Besonders interessant sind die Forderungen: Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, was nicht ungewöhnlich ist. Daneben wird jedoch ein Schadenersatzanspruch in Höhe von pauschal 1.000 Euro gefordert. Die Lizenzgebühr für die Verwertungsrechte für das Foto im Rahmen eines Social Media Auftritts betrage unter Zugrundelegung des geringstmöglichen Nutzungszeitraums von bis zu einem Jahr EUR 500,00. Hinzuzurechnen sei ein Zuschlag von 100 % aufgrund einesunterlassenen Urhebernachweiseses. Im Ergebnis betrage der Lizenzschaden somit EUR 1.000,00. Eine Berechnung dieses behaupteten Schadenersatzanspruchs erfolgt hier nach meiner Auffassung jedoch absolut unpräziese. 

b. Auf eine Abmahnung im Urheberrecht nicht ungeprüft zahlen!

Ohne anwaltlichen Prüfung der gestellten Ansprüche wird von einer Zahlung der EUR 1.000, – dringend abgeraten. Auch eine Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft und möglicherweise nur modifiziert abgegeben werden.

2. Die Rechtslage bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Niemand darf die Fotografien als urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, außer der Urheber selbst. Der Urheber kann Lizenzen einräumen und einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte übertragen. Der Fotograf darf daher als Urheber andere Personen und Dritte von der Nutzung ausschließen. Die Nutzung ohne Einwilligung ist als Urheberrechtsverletzung rechtswidrig. Eine rechtswidrige Nutzung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte sind unter anderem:

die ausschließlichen Rechte des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 

  • das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG,
  • das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG,
  • das Ausstellungsrecht, § 18 UrhG.

Fotografen haben als Urheber ferner das ausschließliche Recht, seine Lichtbilder und Lichtbildwerke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dies ist das sogenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst dabei insbesondere 

  • das Vortragsrecht, das Aufführungsrecht und das Vorführungsrecht, § 19 UrhG,
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG,
  • das Senderecht, § 20 UrhG,
  • das Recht der Wiedergabe durch Bildträger oder Tonträger, § 21 UrhG,
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, § 22 UrhG.

3. Urheberrechte – Die Rechtslage bei Instagram, Facebook & Co. – „Repost“

Die Verwendung von Fotos ist ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig. Eine unberechtigte Verwendung von Bildmaterial ist ohne Zustimmung des Urhebers nicht zulässig. Jede Nutzung von Bildmaterial bedarf des Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Urheber.

Die Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der § 19a UrhG ist rechtswidrig, wenn die Verwendung geschützter Lichtbildwerke und Lichtbilder ohne Zustimmung erfolgt. Die Verwendung ohne Zustimmung verletzt daher das Urheberrecht, insbesondere das Recht der Vervielfältigung (§16 Abs. 1 UrhG) und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).

Teilen, Reposten, Framing – urheberrechtlicher Schutz?

Besteht ein urheberrechtlicher Schutz an einem Werk (Lichtbild etc.), wenn durch Teilen, Reposten oder Framing vervielfältig/öffentlich zugänglich gemacht wird? Lesen Sie mehr dazu hier HIER!

4. Unser Rat bei Abmahnungen im Urheberrecht wegen der Nutzung einer Fotografiebei Instagram, Facebook & Co. 

Nutzen Sie keinesfalls urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Urhebers.

Haben Sie Fragen? Die Kanzlei Rieck & Partner berät seit vielen Jahren Mandanten im Designrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht, im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht. Falls Sie Fragen haben, schreiben Sie uns unverbindlich hier bei Anwalt.de eine Nachricht. 

Wird Ihre Marke, Ihr Design oder Geschmacksmuster oder Ihr Urheberrecht verletzt? Wir sprechen in Ihrem Namen eine Abmahnung aus oder erwirken eine einstweilige Verfügung. Haben Sie eine Abmahnung im Urheberrecht erhalten, helfen wir Ihnen gerne weiter.


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