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Urheberrechtliche Abmahnung Motion E-Commerce GmbH durch CBH Rechtsanwälte

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Erneute und in mehrfacher Hinsicht wiederholt wurde uns eine aktuelle Abmahnung durch die Motion E-Commerce GmbH vorgelegt, in dem diese unsere Mandantschaft wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder in Anspruch nimmt.


Ausweißlich des Abmahnschreibens verfüge die Motion E-Commerce GmbH über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich verschiedener erstellter professioneller Produktfotografien. Im Rahmen des Abmahnschreibens wird unserer Partei vorgeworfen, dass sie im Rahmen ihres eBay-Accounts zwei Fotos einer Jacke verwendet habe, an denen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bei der Anspruchstellerin liegen.


Unsere Partei habe die Fotos ohne Zustimmung im Rahmen ihres eBay-Accounts verwendet.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Zunächst fordert die Motion E-Commerce GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich unsere Partei strafbewehrt dazu verpflichten soll, die konkret benannten Fotos in Zukunft nicht mehr zu verwenden.


Darüber hinaus sei es vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei der Plattform, die Gegenstand des vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes ist, um eBay-Kleinanzeigen handelt, die Durchführung eines Testkaufes notwendig gewesen. Für die Durchführung des Testkaufes werden ausweislich des Abmahnschreiben von unserer Partei 129,70 € gefordert.


Die Gegenseite verlangt ferner Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.000,00 € unter dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr, was Kosten in Höhe von 280,60 € entspricht.


Auch werden Schadensersatzansprüche sowie Auskunftsansprüche geltend gemacht. Die Auskunftsansprüche dienen der Berechnung des noch nicht bezifferten Schadensersatzes. Hier gilt der Grundsatz, dass je länger eine Verwendung stattfindet, der Schadensersatz durchaus höher ausfallen kann.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Soweit die Abmahnung dem Grund nach berechtigt ist, sollte hier unbedingt über die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Die Abgabe der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung können wir aus mehreren Gründen nicht anempfehlen.


Daneben halten wir bei einer privaten Nutzung wie hier den Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 2.000,00 € für unangemessen hoch. Insofern dürfte bei der Verwendung von zwei Fotos durchaus die sogenannte Streitwertdeckung des § 97a Abs. 2 UrhG gelten, wonach Kosten lediglich auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.000,00 € berechnet werden dürfen.


Soweit der Verstoß zutrifft, sollte hier nach unserer Auffassung eine konservative Verteidigung erfolgen. Hierunter verstehen wir die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in modifizierter Form, sowie insbesondere die Suche nach einer vergleichsweisen Lösung.


Wir haben bereits zahlreiche urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber der Motion E-Commerce GmbH vertreten. Ferner vertreten wir ständig gegen verschiedene Abmahnungen, die seitens der CBH Rechtsanwälte ausgesprochen werden.


Sollten auch Sie ein entsprechendes Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Gerne senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/1706-2 an.



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