Urheberrechtliche Abmahnungen von Petra Heide wg. Nebulus-Fotos

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Das Unternehmen Fotografie Petra Heide spricht weiter ohne Anwalt Abmahnungen aus. Die Betroffenen sollen Lichtbilder von Produkten der Marke Nebulus verwendete haben. Die Urheberin der Lichtbilder sei Petra Heide. Durch die unberechtigte Verwendung der Nebulus-Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Allen Abgemahnten ist gemein, dass sie die Nebulus-Lichtbilder für Angebote von Nebulus-Produkten bei eBay verwendete hatten.

Wieder unwirksam?

Wir hatten bereits vor kurzem darüber berichtet, dass wir diese Nebulus-Abmahnungen der Fotografin Petra Heide für unwirksam gemäß § 97a UrhG halten. Auch die neuen, uns vorliegenden Abmahnungen von Petra Heide halten wir gemäß § 97a UrhG für unwirksam. Ob dies auch für alle anderen derzeitigen Abmahnungen von Petra Heide gilt, kann nur im Wege einer Einzelfallbetrachtung entscheiden werden. So unterscheiden sich selbst die uns vorliegenden Abmahnungen von Petra Heide in wichtigen Details.

Entscheidende Unterschiede

In allen uns vorliegenden Petra Heide-Abmahnungen geht es um Nebulus-Produktfotos. Sie zeigen Winterbekleidung und wurden, wie bereits erwähnt, ohne Berechtigung bei eBay genutzt. Die Abmahnungen sind laut Datum alle am selben Tag abgeschickt worden, dem 20.04.2015. Entscheidende Unterschiede: In einer Abmahnung werden 3 unterschiedliche Bilder abgemahnt. Hierfür werden für die Nutzungsdauer von bis zu einer Woche 60 EUR pro Bild als fiktive Lizenzgebühr oder sog. Lizenzanalogie gefordert. In einer anderen Abmahnung werden 10 verschiedene Angebote abgemahnt. Zwar wurden selbst laut der Abmahnung nur 5 verschiedene Lichtbilder verwendet. Petra Heide spricht aber nicht nur von 10 Urheberrechtsverletzungen. Sie fordert auch 10mal dieselbe fiktive Lizenzgebühr. Trotz gleicher Nutzungsdauer von bis zu einer Woche verlangt Petra Heide hier aber nicht mehr „nur“ 60 EUR, sondern ohne jede Begründung plötzlich 90 EUR pro Bild, also 50 % mehr. Interessanterweise stützt sich Petra Heide für beide Summen gleichermaßen auf die Empfehlungen der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) Bildhonorare 2015.

  1. Gleiches Datum, gleiche Berechnungsgrundlage-unterschiedliche Beträge?Wir können uns nicht erklären, wie Frau Heide bei gleichem Sachverhalt – eBay-Nutzung von Produktfotos für max. 7 Tage – auf solch unterschiedliche Beträge kommt. Wir halten dieses Verhalten mindestens für widersprüchlich. Selbst wenn die Beträge der MFM-Tabelle anwendbar wären (siehe unten), sind diese stets quantitativ, nicht qualitativ. Und selbst wenn es um die Qualität der Bilder ginge, weisen die Nebulus-Produktfotos unserer Auffassung nach keinen wesentlichen Unterschied auf, der einen Aufschlag von 50 % rechtfertigen würde. dieser Aufschlag erscheint willkürlich.
  2. 5 unterschiedliche Bilder = 10 x fiktive Lizenzgebühr?Die MFM-Tabelle sieht bei Mehrfachnutzungen nur einen Zuschlag vor, nicht die Vervielfachung der Anzahl der fiktiven Lizenzgebühren. Entscheidend ist stets, wie viele unterschiedliche Bilder verwendet werden. Frau Petra Heide kann also nicht 10 x 90 EUR verlangen. Sie widerspricht somit den MFM-Vorschlägen, obwohl sie vorgibt, diese würden ihre Behauptungen stützen.
  3. MFM-Tabelle anwendbar?Die sog, MFM-Tabelle ist als Empfehlung für Berufsfotografen und deren Vertragspartner gedacht, um eine angemessene Vergütung von Berufsfotografen zu gewährleisten, falls z. B. keine eindeutige vertragliche Regelung erfolgte. Eine pauschale Verwendung auch gegenüber Privaten bzw. Verbrauchern wird durch die Rechtsprechung nicht vorgenommen. Die Gerichtspraxis ist sehr unterschiedlich. Manche Gerichte nehmen die Empfehlungen als Grundlage, andere nicht. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, insb., welche Bilder wofür benutzt wurden etc.

Redundante Ansprüche.

Frau Petra Heide fordert in den Nebulus-Abmahnungen Unterlassung, Abgabe einer Unterlassungserklärung, Schadensersatz (mal 90 EUR pro Bild, mal 60 EUR) und Auskunft. Hier tut sich das nächste Problem auf: Das Urheberrecht sieht 3 verschiedene Schadensberechnungsmethoden vor.

  1. Herausgabe des entgangenen Gewinns
  2. die sogenannte Lizenzanalogie
  3. Herausgabe des Verletzergewinns.

Für die Herausgabe des entgangenen Gewinns muss der Betroffene angeben, was er durch Nutzung seines Urheberrechts (Einräumung von Nutzungsrechten etc.) erlangt hat. Nach der 2. Methode Lizenzanalogie wird der Schaden danach berechnet, was Betroffener und Verletzter bei einem fiktiven Vertragsschluss als fiktive Lizenzgebühr vereinbart hätten. Im letzten und aufwändigsten Fall Herausgabe des Verletzergewinns muss der Verletzer angeben, in welchem Ausmaß er das Urheberrecht verletzt hat. Zur Vorbereitung der Schadenersatzberechnung und auch zur Erleichterung der Wahl der o. g. Varianten ist der Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) gedacht. Zur Berechnung des Schadenersatzes benötigt der Verletzte Auskunft über den Umfang der Verletzung. Erst kommt die Auskunft, dann der Schadensersatz. Weiß der Verletzte den Umfang aber schon, hat er auch keinen Auskunftsanspruch (mehr). Frau Petra Heide hat sich für die zweite Variante Lizenzanalogie entschieden. Der Umfang der Rechtsverletzung ist ihr offenbar bekannt. Sonst hätte sie ihre Schadenersatzforderung nicht so genau berechnen können, wie sie es in den Abmahnungen tut. Ihr darüberhinausgehendes Auskunftsverlangen ist also widersprüchlich und unbegründet.

Immer wieder: 100 % Aufschlag

Petra Heide verlangt in allen uns vorliegenden Abmahnungen einen 100 %-Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung (§ 13 UrhG). Die Rechtsprechung ist auch in diesem Fall keineswegs einig. Es werden Zuschläge zwischen 25 %-100 % von den Gerichten anerkannt. Einige Gerichte lehnen den Zuschlag auch generell ab. Meist wird dieser auch nur bei sog. Lichtbildwerken (§2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) zuerkannt, nicht jedoch bei Lichtbildern (§ 72 UrhG). Ob die Bilder von Petra Heide Lichtbildwerke oder Lichtbilder sind, ist in jedem einzelnen Fall aufs Neue zu bestimmen. Produktfotos wie die vorliegenden Fotos für Nebulus werden jedoch meist als Lichtbilder eingestuft.

Auch ob man den sog. Verletzerzuschlag überhaupt gegenüber Verbrauchern anwenden kann, ist sehr fraglich. Einen pauschalen Anspruch darauf gibt es jedenfalls nicht, auch wenn dies immer wieder gern suggeriert wird, wie auch von Petra Heide.

Unwirksam

Schließlich verlangt Frau Petra Heide in der beigefügten Unterlassungserklärung unserer Auffassung nach mehr Unterlassung, als durch die in der Abmahnung beschriebene Rechtsverletzung erforderlich und gerechtfertigt wäre. Gemäß § 97a Abs. 2 S.1 Nr. 4, S.2 UrhG ist eine Abmahnung dann unwirksam, weil nicht angegeben wurde, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die Rechtsverletzung hinausgeht.

Unser Fazit:

Auch Abmahnen will gelernt sein. Im vorliegenden Fall sind einige schwerwiegende Fehler festzustellen. Dass sich Petra Heide offenbar zumindest teilweise bei ihren Abmahnungen wegen Nebulus-Lichtbildern von einer Vorlage aus berufener Hand hat inspirieren lassen, wird für uns daraus deutlich, dass in manchen Sätzen die 1. Person Singular („ich“) in anderen Sätzen die 1. Person Plural („wir“) benutzt wird. Die Petra Heide-Abmahnungen sind ein gutes Beispiel dafür, dass ein angelernter Laie selten den erfahrenen Spezialisten ersetzen kann.

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Sie können uns erreichen unter:
Telefon: 040 / 411 67 62-5
E-Mail: info [at] ipcl-rieck.de
Fax: 040 / 411 67 62-6

Bei einer Abmahnung ist es zweckmäßig, wenn Sie sie uns als Scan/Fax inklusive aller Anlagen und ihren Kontaktdaten zusenden. In einem ersten Gespräch sagen wir Ihnen gerne, welche Kosten mit unserer Beauftragung verbunden sind.

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