Urheberrechtslizenzen

  • 1 Minuten Lesezeit

Dürfen Sie Ihre Printwerbung auch online nutzen? Auch im Urheberrecht kommt es auf den exakten Vertragsinhalt an.

Unzählige zugekaufte Leistungen wie Werbung, Corporate Identity, Software etc. sind urheberrechtlich geschützt. Um diese nutzen zu können, müssen daher entsprechende Verwertungsrechte eingeräumt werden; im Wirtschaftsjargon werden Verwertungsrechte als Lizenz bezeichnet. Die Verträge, mit denen diese Leistungen zugekauft werden, beinhalten folglich urheberrechtliche Lizenzen.

Der Auftraggeber erwirbt jedoch nicht zwingend alle Verwertungsrechte an einer zugekauften Leistung. Der jeweilige Vertrag bestimmt den konkreten Umfang der Lizenzeinräumung. Vielfach werden jedoch nur für ganz bestimmte, oft einmalige Nutzungen Verwertungsrechte eingeräumt. Zusätzliche Verwertungen und Bearbeitungen bedürfen dann der Zustimmung des Urhebers. Diese wird nicht automatisch erteilt und besteht in der Regel auch keine gesetzliche Verpflichtung, eine solche zu erteilen.

Ohne entsprechende Vereinbarung werden nur die absolut notwendigen Rechte eingeräumt. Der Nutzer muss im Streitfall jedoch die Erteilung der Lizenzen beweisen, wobei ein Gutglaubenserwerb im Urheberrecht ausscheidet. Gelingt der Beweis der Rechteeinräumung nicht, stehen dem Urheber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- sowie Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche zu. Bei Verschulden kann der Urheber als Schadenersatz auch die Verdoppelung des angemessenen Entgeltes oder wahlweise auch die Herausgabe des erwirtschafteten Gewinnes verlangen. Gerade bei Geschäften zwischen Unternehmen reicht jedoch bereits jede noch so geringe Fahrlässigkeit. Von Einzelfällen abgesehen, wird in der Regel daher immer Verschulden vorliegen.

Ist es beabsichtigt, zugekaufte Leistungen für andere Zwecke als den konkreten Auftrag zu verwenden oder unternehmensintern weiterzuentwickeln, muss dafür durch entsprechende Rechteeinräumung vertraglich Vorsorge getroffen werden. Durch entsprechende Vertragsgestaltung können Streitfälle vermieden und unternehmerische Gestaltungsspielräume gewahrt werden. Dies mag unter Umständen zwar die Anschaffungskosten einmalig erhöhen. Die Kosten unberechtigter Nutzungen sind jedoch jedenfalls um ein Vielfaches höher.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mag. Dr. Thomas Kaps