Urheberrechtsschutz von Heiratsannoncen

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Im streitgegenständlichen Fall wurde eine verfasste Heiratsannonce von der Konkurrenz im Heiratsmarkt einer Zeitung inseriert. Dies wurde abgemahnt, so dass sich nun die Frage nach den Kosten für die Abmahnung stellte. Das Argument, eine Annonce müsse weitgehend gleich ausfallen, wenn sie ein und die gleiche Person beschreibe, kann aufgrund der unerschöpflichen Vielfalt an sprachlichen Möglichkeiten den Beweis des Abkupferns nicht erschüttern, wenn die Annoncen weitgehend wortgleich sind. Allerdings stellt sich aber schon grundlegend die Frage nach der Schutzfähigkeit von solchen Annoncen. Dabei muss angebracht werden, dass die Texte gerade nicht durch die zu beschreibenden Person weitgehend vorgeschrieben sind. Zum einen ist der Wortlaut und Stil der Annonce auf den angesprochenen Personenkreis zuzuschneiden und daneben ist die Beschreibung und Charakterisierung einer Person im Hinblick auf die gesamte Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung zu bringen. Die Auswahl der Charaktereigenschaften sowie die sprachliche Umsetzung sind Beiträge zu einer individuell-schöpferischen Leistung. Eine Annonce ist daher urheberrechtlich geschützt. Die Kosten einer Abmahnung hat somit der Rechtsverletzer zu tragen. (LG München, Urteil vom 12.11.2009 - Az. 21 O 3262/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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