Urheberrechtsverletzung: Das Foto vom Foto

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In einem kürzlich geführten Verfahren vor dem Landgericht Leipzig wurde nochmals klargestellt, dass auch das Fotografieren eines Fotos und die anschließende Veröffentlichung des Vervielfältigungsstücks im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Der Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein Fotograf im Auftrag einer Zeitung eine Fotografie anfertigte, die im Anschluss zusammen mit einem redaktionellen Beitrag in der Zeitung veröffentlicht worden ist. Nach kurzer Zeit stellte der Fotograf fest, dass Teile des redaktionellen Beitrags und seine Fotografie auch von einem Dritten im Internet an anderer Stelle veröffentlicht werden. Der Dritte wurde daraufhin außergerichtlich abgemahnt und aufgefordert, es zu unterlassen, die Fotografie im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Statt der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung nachzukommen, beschränkte sich der Dritte darauf, dass ursprünglich verwendete Foto zu entfernen und durch eine Fotografie von dem Zeitungsartikel, auf dem das ursprüngliche Bild erkennbar war, zu ersetzen. In dem im Anschluss geführten Rechtsstreit stellte das Landgericht Leipzig klar (Landgericht Leipzig, Az.: 5 O 1226/15), dass nicht nur die ursprüngliche Verwendung der Fotografie im Internet, sondern auch das Anfertigen eines Fotos vom Fotos die Urheberrechte des Fotografen verletzt, weil auch hierin eine unberechtigte Vervielfältigung des Fotos zu sehen ist. Der Dritte musste daraufhin Schadenersatz an den Fotografen zahlen und die kompletten Kosten des Rechtsstreits übernehmen.

Fazit: Der Fall hat erneut gezeigt, dass bei der Verwendung fremder Fotos im Internet Vorsicht geboten ist und immer die Zustimmung des Berechtigten eingeholt werden sollte, weil ansonsten eine Abmahnung sowie hohe Kosten drohen.

RA Norbert Franke

RA Norbert Franke

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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