Urlaub in der Kündigungsfrist - BAG vom 17.05.2011

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Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat unter Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG mit einer Entscheidung vom 17. Mai 2011 (9 AZR 189/10) deutlich gemacht, dass eine arbeitgeberseitige Erklärung, den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freistellen zu wollen, aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen sei.

„Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte u.a. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte."

So das BAG in der Entscheidung. Der Volltext ist noch nicht veröffentlicht. Es wird abzuwarten bleiben, ob die Entscheidung nur die Fälle betreffen wird, in denen im Zusammenhang mit einer Beendigungskündigung einseitig Urlaub gewährt werden soll.


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