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Urlaubssouvenirs: Was sagt der Zoll dazu?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

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Fast jeder Urlauber nimmt aus dem Urlaub Souvenirs mit nach Hause. Aber auch wenn man die Souvenirs im Urlaubsland legal erwirbt, kann an der Grenze Ärger warten: Mit Einfuhrbestimmungen und dem Zoll.

Die Zeiten, in denen man an der Grenze Stunden verbrachte, weil selbst bei einem Besuch in Österreich das ganze Auto auf den Kopf gestellt wurde, sind seit Einführung des Europäischen Binnenmarktes bei uns in Europa Geschichte. Geht die Reise aber ins weiter entfernte Ausland oder die Schweiz, sollte man Zollbestimmungen im Hinterkopf behalten: Manche Waren müssen verzollt werden, andere dürfen gar nicht erst eingeführt werden.

Lebensmittel und Genussmittel

Beliebt ist, sich einheimische Spezialitäten aus dem Ausland mitzubringen. Aber auch wenn keine Grenzkontrollen mehr stattfinden, ist auch in der EU der Import von Lebens- und Genussmitteln beschränkt, denn man darf sie nur für den Eigenbedarf einführen. Für diesen persönlichen Bedarf gelten mengenmäßige Begrenzungen als objektiver „persönlicher Bedarf": Für die Einfuhr von Bier liegt die Grenze bei 110 Litern pro Person, für Zigarren bei 200 Stück, für Wein bei 90 Litern, für Zigaretten bei 800 Stück.

Die Einfuhr von Lebensmitteln wird aber auch zum Schutz vor Schadstoffen oder Krankheitserregern beschränkt und kann zeitweise sogar verboten sein. Besonders strikt geregelt ist die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, also z. B. Fleischwaren, Käse etc. Solche Waren aus Nicht-EU-Ländern müssen - auch für den privaten Verbrauch - den Anforderungen für gewerbsmäßige Einfuhr entsprechen. Die Folge ist z. B., wenn man Käse aus der Türkei mitbringen will, dass man nur an Grenzübergängen einreisen darf, an denen ein Veterinär anwesend ist. Wenn Waren dann nicht den veterinärrechtlichen Einfuhrbestimmungen entsprechen, werden sie meist vernichtet. Bedenkenlos einführen kann man aber beispielsweise Säuglings- und medizinische Spezialnahrung, Nahrungsmittel, die nur in kleinen Mengen Milch oder Sahne enthalten (Schokolade oder Kekse) und andere tierische Erzeugnisse wie z. B. Honig.

„Markenartikel"

Gerne bringt der Reisende auch einmal Textilien, Taschen oder Uhren aus dem Urlaub mit, die oft wie Markenartikel anmuten, aber preislich deutlich unter dem normalen Ladenpreis liegen. Das liegt dann meist daran, dass es sich bei derartigen Waren um billige Produktfälschungen handelt.

Zum Schutz der Markenartikelhersteller kann der Zoll bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten eingeführte Fälschungen stoppen. Als Privatperson, die sich auf einem Basar ein „Marken-T-Shirt" gekauft hat, hat man aber in der Regel nichts zu befürchten, wenn die Freigrenze von 430 bzw. 300 Euro bei Erwachsenen und 175 Euro bei Jugendlichen bis 15 Jahre nicht überschritten wird und kein kommerzieller Charakter erkennbar ist. Hier gibt der Zoll übrigens den Tipp: Quittung aufbewahren, so kann man notfalls nachweisen, woher die Ware stammt und welchen Wert sie hat, damit man nicht riskiert, dass bei einer Schätzung ein höherer Wert angesetzt wird.

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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