Urteil des Monats Februar
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Erfreulicherweise hat der BGH im Urteil vom 09.02.2011 einem Vermieter das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages attestiert, wenn der einzige noch verbleibende Mieter eines ansonsten leerstehenden Hauses den Abriss des völlig veralteten Mehrfamilienhauses blockiert und so den Neubau eines modernen Mietshauses verhindert.
Zwar gewährt § 573 Abs.2 Nr. 3 BGB dem Vermieter ein Recht zur ordentlichen Kündigung, wenn er durch den Fortbestand des Mietverhältnisses an der angemessenen Verwertung seines Grundstücks gehindert wäre und dies erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte. Die Rechtsprechung gewichtet das Mieterinteresse trotzdem regelmäßig höher als das Vermieterinteresse. So berechtigt die Absicht des Hausverkaufs nur dann zur Kündigung des Mieters, wenn das Haus in vermietetem Zustand nahezu unverkäuflich wäre.
Das jetzige BGH-Urteil könnte den Weg frei machen, um alte, hässliche Plattenbauten, in denen kaum noch jemand leben möchte, die aber das Stadtbild verschandeln, endlich beseitigen und geplante Investitionen umsetzen zu können. Einen unvernünftigen Bestandsschutz für Mietverhältnisse kann sich eine moderne Gesellschaft nicht leisten.
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