Urteil nach Geschwindigkeitsmessung mit ProVida muss Angabe der Betriebsart enthalten

  • 1 Minuten Lesezeit

Wird ein Verkehrsteilnehmer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt und wurde die Geschwindigkeit unter Einsatz des ProVida-Systems ermittelt, ist Voraussetzung für ein rechtsfehlerfreies Urteil, dass das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich mitteilt, welche Messmethode bzw. Betriebsart bei der Messung zum Einsatz gelangt ist.

Darauf weist das Oberlandesgericht Bamberg in einem Beschluss vom 25.10.2011 hin (Az. 3Ss 1194/11).Grund für diese Voraussetzung sei die einschlägige ergänzende Weisung Nr. 3.1 (ProVida) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung. Demnach bestehen neben der manuellen Auswertung vier verschiedene menügesteuerte Methoden (AUTO1, AUTO2, MAN, SPLIT) zur Geschwindigkeitsermittlung. Nur bei genauer Angabe der konkreten Betriebsart werde das Rechtsbeschwerdegericht daher in die Lage versetzt nachzuprüfen, ob der nach den Richtlinien vorgesehene Toleranzabzug von bis zu 10 % zutreffend berücksichtigt wurde. Damit muss der Bußgeldrichter über die Darstellungsanforderungen hinausgehen, die bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich ausreichen.

Beruhen die Feststellungen zur gefahrenen Höchstgeschwindigkeit des Betroffenen auf einer Messung mit dem Video-System ProVida, darf der Richter sich nicht mit der schlichten Angabe der Messmethode und des Toleranzwertes begnügen. Zusätzlich erfordert eine rechtsfehlerfreie Verurteilung in den Urteilsgründen auch Angaben zu der konkreten Betriebsart bei der ProVida-Messung oder aber zumindest einer genauen Darstellung der Vorgehensweise beim Messvorgang, etwa, dass der Messwert während einer Nachfahrt und durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit gewonnen wurde.

Praxishinweis für Betroffene: Falls man von dem Amtsgericht zu einer Geldbuße von mehr als 250,- EUR und/oder einem Fahrverbot verurteilt wurde, kann gegen das Urteil schriftlich eingehend innerhalb von einer Woche Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) prüft nur, ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen war und sachlich-rechtlich richtig ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Demuth

Beiträge zum Thema