Urteilsvorschau: 21.02.2017: BGH entscheidet über die Vertragskündigung durch Bausparkasse

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Worum geht es?

In der anhaltenden Niedrigzinsphase rufen viele Kunden nach Zuteilungsreife ihre Guthaben auf den Bausparverträgen nicht ab, sondern nutzen die Guthaben als Anlage. Bausparkassen zahlen somit für Altverträge Guthabenzinsen, die meist höher sind, als die aktuellen Zinsen für Bauspardarlehen.

Im konkreten Fall

Im nun vom BGH zu entscheidenden Fall handelt es sich um zwei Bausparverträge aus dem Jahr 1999 über 81.806,70 € und 20.451,68 €. Beide Verträge waren am 01.Juli 2001 zuteilungsreif. Die Kundin rief die Verträge nach Zuteilungsreife jedoch nicht ab.

Am 31.Dezember 2014 wiesen beide Verträge schließlich ein Bausparguthaben in Höhe von 52.632,46 € und 13.028,89 € auf. Diese Guthaben waren von der Bank jeweils mit 3 % zu verzinsen.

Am 12. Januar kündigte die Bausparkasse beide Bausparverträge zum 24. Juli 2015.

Die Kundin klagte daraufhin vor dem zuständigen Landgericht gegen die Kündigung durch die Bausparkasse. Ihre Klage wurde in erster Instanz jedoch abgewiesen und die Kündigung für rechtens erachtet. In zweiter Instanz wurde ihr schließlich Recht gegeben.

Im Zentrum des Rechtsstreites steht insbesondere § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB:

„§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1. (…)

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.“

Ausblick:

Der BGH muss nun im konkreten Fall (Az: XI ZR 185/16) entscheiden, ob die Kündigung durch die Bausparkasse zulässig war und der Bank ein Kündigungsrecht, insbesondere nach § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB zusteht. Damit wird auch die Richtung für künftige Rechtsstreitigkeiten dieser Art vorgegeben. Gleichermaßen für Kunden wie für die Bausparkassen dürfte die Entscheidung des BGH am 21.02.2017, ob Bausparkassen mit einer Kündigung bestehende Altverträge auflösen dürfen, bei denen nach der Zuteilungsreife der Bausparer das Guthaben nicht abgerufen hat, von einigem Interesse sein.

(Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Aschaffenburg)


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