V+ Fonds: Kanzlei aus Bautzen verschickt fragliches Schreiben an Anleger – Vorsicht ist geboten!

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Anleger des V+ Fonds (V+ Gmbh & Co. Fonds1 KG) haben ein ominöses Schreiben einer Kanzlei aus Bautzen (Sachsen) erhalten mit dem Sie zeitlich unter Druck gesetzt werden und dazu aufgefordert werden, an die Kanzlei ohne ersichtliche Rechtsgrundlage und werthaltige Gegenleistung einen überdurchschnittlich hohen Betrag zu zahlen, damit sich die Kanzlei gegenüber einer anderen Kanzlei bestellt. Eine konkrete Gegenleistung für diese Zahlung wird nicht genannt. Wir halten das Vorgehen der Kanzlei für rechtwidrig.

Wir raten dazu, in keinem Fall eine Zahlung an die Kanzlei, ohne vorherige anwaltliche Prüfung, vorzunehmen!

Die Kanzlei behauptet, sie würde eine Vielzahl von Mandanten vertreten und man müsse der Aufforderung zur Einzahlung der Einlage entschieden entgegentreten. Gleichzeitig möchte die Kanzlei einen kostenpflichtigen Vergleich mit der Kanzlei Pforr schließen.

Nach dem Inhalt des Schreibens ist davon auszugehen, dass hier vornehmlich im eigenen Kosteninteresse der Kanzlei und nicht im Interesse der Anleger gehandelt wird. Es ist sehr fraglich woher die Kanzlei weiß, wie hoch die individuellen Rückforderungen des Fonds an den einzelnen Anleger sind. Das kann sie im Grunde nur von der Fondsgesellschaft wissen, die diese Informationen aber nicht an Dritte weitergeben darf. Ob es hier Absprachen zwischen den Kanzleien gibt, kann aufgrund dieser Tatsache jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Zudem sind die Kosten, die unseren Mandanten in Rechnung gestellt werden, jedenfalls überhöht. Es werden deutlich höhere Gebühren angefordert, als gesetzliche für eine durchschnittliche Fallbearbeitung erhoben werden dürfen. Aus diesem Grunde sollte die Zahlung vorab anwaltlich geprüft werden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZR 103/17), welche durch die Kanzlei in Bezug genommen wurde, trifft inhaltlich überhaupt keine Aussage dazu, ob nicht fällige Raten durch einen Liquidator eingefordert werden können. Dagegen sprechen einleuchtende gesellschaftsrechtliche Grundprinzipien. Inhaltlich ist der Forderung der Kanzlei Pforr hoch umstritten und keinesfalls rechtssicher durchzusetzen. Raum für einen Vergleich sehen wir derzeit kaum.

Datenschutzrechtliche und standesrechtliche und verbraucherrechtliche Bedenken 

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Kanzlei verpflichtet, dem Anleger mitzuteilen, wie sie die Adressen des Anlegers erhoben und wie sie diese verarbeitet hat. Die Kanzlei ist ferner verpflichtet, den Anleger auf seine Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 21 DSGVO). Dem Schreiben ist dazu nichts zu entnehmen.

Daneben begegnet das Schreiben auch standesrechtlichen Bedenken. Die Kanzlei macht Werbung für eine nicht klar umrissene Dienstleistung, und wirbt in unzulässiger Weise um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. Dem Schreiben ist ferner nicht zu entnehmen, wie sich der Rechnungsbetrag im Einzelnen zusammensetzen soll. Da erhöhte Gebühren in Ansatz gebracht werden, müssen diese mit erhöhtem Aufwand begründet werden. Hier soll eine Gebühr sogar noch vor Tätigwerden des Rechtsanwalts gezahlt werden. Der Rechtsanwalt ist auch verpflichtet, mitzuteilen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

Sollten Sie trotz durchgreifende Bedenken eine Vollmacht unterschrieben und das Geld gezahlt haben, können Sie den Anwaltsvertrag auch nachträglich noch widerrufen. Über ihr Widerrufsrecht sind sie ebenfalls pflichtwidrig nicht belehrt worden. Anwaltsverträge unterfallen in der hiesigen Form den Regeln für den Fernabsatz und können als solche widerrufen werden. Das hat der BGH in einem Urteil vom 23.11.2017 entschieden. Da sie nicht belehrt worden sind, können Sie den Vertrag jederzeit widerrufen.

Wenn Sie Fragen haben zu diesem Sachverhalt, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.



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