Vater sein ist manchmal komplizierter, als man denkt.

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Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, sind die rechtlichen Rollen klar verteilt: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat; Vater des Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, unabhängig davon, ob er der leibliche Vater des Kindes ist.

Komplizierter wird es dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

An der rechtlichen Rolle der Mutter ändert sich auch in diesem Fall nichts: Mutter des Kindes ist weiterhin die Frau, die das Kind geboren hat. Leiblicher Vater des Kindes ist jedoch nicht automatisch auch der rechtliche Vater.

Damit der leibliche Vater des Kindes auch zum rechtlichen Vater wird, muss er die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden und kann daher entweder beim Standesamt, Jugendamt oder Notar erfolgen. Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Ist der leibliche Vater nicht bereit, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen oder die Mutter nicht bereit, der Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen, kann das Familiengericht die rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters feststellen.

Die Anerkennung oder die Feststellung der Vaterschaft führt nicht automatisch dazu, dass dem Vater auch die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter zusteht.

Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat erst mal nur die Mutter die elterliche Sorge.

Damit auch der Vater sorgeberechtigt wird, überlegte sich der Gesetzgeber gleich 3 Szenarien:

  • Verstehen sich die Kindeseltern gut und möchten die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, können sie entweder beim Jugendamt oder beim Notar eine Sorgerechtserklärung abgeben.

Werden die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgerechtserklärung schon vor der Geburt des Kindes abgegeben, wird der Vater bei der Geburt des Kindes gleich in die Geburtsurkunde eingetragen.

  • Eine andere Möglichkeit das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, bietet die Heirat der Kindeseltern. Durch die Heirat der Kindeseltern steht die elterliche Sorge automatisch auch dem Kindesvater zu.


  • Für den Fall, dass sich die Eltern nicht einig sind und die Mutter die elterliche Sorge alleine ausüben will, kann der Vater die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts beim Familiengericht beantragen. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Was in der Regel der Fall ist.

Leben die Kindeseltern getrennt oder geschieden, ist der rechtliche Vater des Kindes berechtigt, das Kind regelmäßig zu sehen und mit diesem Umgang zu haben.

Die rechtliche Vaterschaft berechtigt nicht nur, sondern verpflichtet auch. So ist der rechtliche Vater verpflichtet, dem Kind Kindesunterhalt zu zahlen, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind im Haushalt der Kindsmutter lebt.

Wird die rechtliche Vaterschaft erst mehrere Jahre nach der Geburt des Kindes festgestellt, kann der Kindesunterhalt in der Regel rückwirkend ab der Geburt des Kindes gefordert werden, wenn die Eltern in dieser Zeit nicht zusammenlebten.

Mag die rechtliche Seite des Vaterseien durchaus kompliziert sein, so bleibt die gelebte Vaterschaft doch schön und erfüllend.

Foto(s): ©Adobe Stock/dusanpetkovic1

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