Vaterschaftanfechtung - bekomme ich Unterhalt zurück?

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Ob das Kind wirklich von einem selbst abstammt oder nicht, ist keine Frage, mit der sich Männer gerne beschäftigen. Dabei wäre es angesichts der Zahlen zum Thema Fremdgehen von Frauen mehr als angebracht. Nach einer Studie von Elitepartner war bereits jede dritte Frau in einer festen Beziehung untreu. Als wäre diese Zahl nicht schon hoch genug, sind es bei den Frauen zwischen 30 und 39 Jahren sogar fast 40 Prozent, die ihre Partner betrügen. Dies ist genau das Alter, in dem Frauen mit der Familienplanung beginnen. Im Durchschnitt sind Frauen in Deutschland Anfang 30, wenn sie ihr erstes Kind bekommen.

In finanzieller Hinsicht wäre das unproblematisch, wenn nach deutschem Recht nur der Erzeuger des Kindes zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet wäre. So ist es aber leider nicht. In Deutschland gibt es eine Unterscheidung zwischen dem biologischen Vater und dem rechtlichen Vater. Dadurch kann ein Mann dazu verpflichtet werden, Unterhalt für das Kind eines anderen Mannes zu zahlen. Wenn er dann noch die 2-Jahres-Frist für die Anfechtung der Vaterschaft verpasst, so hat er das zweifelhafte Vergnügen, jahrzehntelang für das Kind des anderen Mannes zahlen zu dürfen.


A. Die rechtliche und die biologische Vaterschaft - wie Sie Vater sein können, ohne der Erzeuger des Kindes zu sein

B. Wie kann ich die Vaterschaft anfechten?

C. Wie bekomme ich den gezahlten Unterhalt zurück?

D. Verhaltenstipp


A. Die rechtliche und die biologische Vaterschaft - wie Sie Vater sein können, ohne der Erzeuger des Kindes zu sein


Der biologische Vater ist derjenige, der das Kind gezeugt hat. Daneben gibt es die rechtliche Vaterschaft, die von der biologischen Vaterschaft komplett unabhängig ist. Diese Konstruktion hat den Vorteil, dass der weit überwiegende Teil der Kinder einen Vater hat, ohne dass in jedem Fall ein Abstammungsgutachten erstellt werden werden muss.

Dies dient zum einen dem Wohl des Kindes, zum anderen verhindert es, dass der Staat für die Versorgung von Mutter und Kind aufkommen muss. Denn wer als Mann rechtlich als Vater gilt, der muss auch Unterhalt zahlen.

Es gibt drei Varianten, wie Sie als Mann rechtlich Vater werden können:


1. Sie sind zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet

Unabhängig davon, wer in Wirklichkeit der biologische Vater des Kindes ist, wird per Gesetz derjenige Mann der Vater, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dabei ist es irrelevant, wie lange Mann und Frau schon verheiratet sind und ob sie dies auch schon zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes waren. Ausschlaggebend ist allein das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt der Geburt.


2. Sie haben die Vaterschaft anerkannt

Dies betrifft natürlich nur Männer, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit der Frau verheiratet waren. Denn sonst wären sie schon dadurch rechtlich der Vater des Kindes. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird allerdings erst dann rechtlich wirksam, wenn die Mutter der Anerkennung zustimmt. Möglich ist die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes.


3. Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht

Das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft wird dann angewendet, wenn 

  • die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war,
  • es keinen Mann gibt, der die Vaterschaft anerkannt hat oder 
  • es zwar einen Mann gab, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter dieser Anerkennung aber nicht zugestimmt hat.


B. Wie kann ich die Vaterschaft anfechten?


Sie können die Vaterschaft anfechten, wenn Sie

  • der Mann sind, der aufgrund der Ehe rechtlich als Vater gilt,
  • der Mann sind, der aufgrund seiner Anerkennung der Vaterschaft rechtlich als Vater gilt,
  • der biologische Vater des Kindes sind.

Sie sind also auch dann anfechtungsberechtigt, wenn Sie vorher die Vaterschaft anerkannt haben. Je nachdem, ob Sie der rechtliche oder der biologische Vater sind, gibt es für eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft verschiedene Voraussetzungen.


1. Anfechtung durch den rechtlichen Vater

Als rechtliche Vater müssen Sie dem Gericht stichhaltige Umstände vortragen, die gegen Ihre biologische Vaterschaft sprechen. Solche Umstände können sein:

  • Sie befanden sich in der Zeit der Empfängnis beruflich im Ausland und hatten daher keinen Kontakt zur Mutter,
  • Sie waren so schwer erkrankt, dass eine Zeugung des Kindes durch Sie extrem unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist,
  • Sie können nachweisen, dass die Frau während der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte,
  • Sie sind nachweislich zeugungsunfähig,
  • Sie können ein Abstammungsgutachten vorlegen, aus dem sich ergibt, dass Sie nicht der biologische Vater sind. Geben Sie aber niemals heimlich ohne Einwilligung des Kindes bzw. der Mutter eine DNA-Analyse in Auftrag. Dies ist eine Straftat! Das Ergebnis kann daher auch nicht im Anfechtungsverfahren verwertet werden.

Wichtig: Wenn Sie von Umständen Kenntnis erlangen, die gegen Ihre biologische Vaterschaft sprechen, so haben Sie danach nur 2 Jahre lang Zeit, die Vaterschaft anzufechten!


2. Anfechtung durch den biologischen Vater

Das Recht zur Vaterschaftsanfechtung ist für den biologischen Vater stark eingeschränkt, um zu verhindern, dass das Kind aus seinem vertrauten Umfeld herausgerissen wird.

Die Vaterschaftsanfechtung ist für den biologischen Vater ausgeschlossen, sofern zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Lebt also der rechtliche Vater mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen oder besteht die Ehe zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater weiter fort, so kann der biologische Vater die Vaterschaft nicht anfechten.

Besteht dagegen keine sozial-familiäre Bindung des Kindes zum rechtlichen Vater, so können Sie als biologischer Vater das Anfechtungsverfahren einleiten. Hierzu müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass Sie während der Empfängniszeit mit der Mutter des Kindes Geschlechtsverkehr hatten.

Auch für den biologischen Vater gilt die Frist von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen.


C. Wie bekomme ich den gezahlten Unterhalt zurück?


Wenn die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich war, stellt sich die Frage, ob die Männer den gezahlten Unterhalt zurückfordern können. Schließlich haben teilweise jahrelang für ein Kind bezahlt, welches überhaupt nicht ihres ist. Dadurch können enorme Summen zusammenkommen. In Betracht kommen Rückforderungsansprüche gegen das Kind, gegen die Mutter oder gegen den leiblichen Vater.


1. Ansprüche gegen das Kind

Die Ansprüche gegen das Kind werden praktisch immer daran scheitern, dass der vom Mann gezahlte Unterhalt für die Versorgung des Kindes verbraucht worden ist. Vom Kind kann nämlich nur der Betrag zurückgefordert werden, den das Kind noch übrig hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Der Grund hierfür ist, dass das Kind nicht dafür verantwortlich ist, dass der Mann fälschlicherweise Unterhalt gezahlt hat. Wurde der Unterhalt also ausgegeben, so besteht keine Forderung des Mannes gegen das Kind.


2. Ansprüche gegen die Mutter

Gegen die Mutter können auch dann Ansprüche bestehen, wenn der Unterhalt für die Versorgung des Kindes verbraucht wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter davon gewusst hat, dass ein anderer Mann als Vater in Betracht kam. Das wird die Frau selbstverständlich wissen, schließlich hat sie mit diesem Mann geschlafen. Allerdings habe ich noch nie einen Fall erlebt, im dem die Frau dies einfach zugibt und dann ohne zu zögern dem Mann Schadensersatz zahlt. Es wird vielmehr so ablaufen, dass die Frau jegliches Wissen bestreiten wird, um nicht zahlen zu müssen. Dann kommt es darauf an, gegenüber dem Gericht zu beweisen, dass sie von der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes gewusst hat.

Auch wenn der Beweis teilweise schwer zu führen ist, so hat er bei Erfolg noch eine weitere sehr vorteilhafte Nebenwirkung für alle verheirateten Männer: Durch das nachgewiesene Fehlverhalten der Frau kann sich auch der Ehegattenunterhalt reduzieren, den der Mann der Frau nach der Scheidung zu zahlen hat.


3. Ansprüche gegen den biologischen Vater

Daneben bestehen auch Ansprüche gegen den biologischen Vater. Denn dieser hat bis zur Vaterschaftsanfechtung den Unterhalt gespart, den er eigentlich hätte zahlen müssen. Das Hauptproblem bei der Geltendmachung dieses Anspruches liegt darin, herauszufinden wer der biologische Vater überhaupt ist. Es gibt leider keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Frau. Bis zum Jahr 2015 wurde ein solcher Auskunftsanspruch noch über juristische Umwege hergeleitet. Dem schob allerdings das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vor, da ein solcher Anspruch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau verstößt. Der eigentlich berechtigte Anspruch des Mannes müsse nach Ansicht der Richter hinter dem Recht der Frau zurückstehen, ihre Geschlechtspartner nicht zu verraten. Dies ist für Männer, die unter Umständen jahrelang von der Frau über deren sexuelle Umtriebigkeit getäuscht wurden, nur schwer zu ertragen.


D. Verhaltenstipp


Wenn Sie Zweifel daran haben, ob das Kind wirklich von Ihnen ist, dann sorgen Sie für Klarheit! 

Es gibt für einen Mann kaum etwas Schlimmeres, als wenn er trotz seines Verdachts erst einmal nichts unternimmt und dann drei Jahre später nach der Trennung von der Frau wegen des Ablaufs der Anfechtungsfrist nichts mehr unternehmen kann. Dann verbringen Sie die nächsten Jahre damit, Unterhalt für ein wahrscheinlich von einem anderen Mann stammendes Kind zu zahlen.

Ich berate Männer bundesweit zum Thema Vaterschaftsanfechtung und Rückforderung von Unterhalt. Sie erreichen mich über das unten stehende Kontaktformular oder telefonisch: 02238 461 929. Eine ausführliche Beratung biete ich an zum Festpreis von 160 €.

Foto(s): @123rf.de/public_domain

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