Vaterschaftsklage in der Türkei

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Wann ist eine Vaterschaftsklage in der Türkei einschlägig?

Unsere Erfahrungswerte haben gezeigt, dass die Vaterschaft sehr häufig im türkischen Stammregister nicht nachgewiesen werden kann. Erst im Erbfall fällt dies auf, wenn Erbvermögen in der Türkei auf die Erben übergehen soll. Dieser Umstand liegt häufig daran, dass der Vater seine Vaterschaft zu Lebzeiten nicht im türkischen Stammregister registrieren ließ bzw. seine Vaterschaft nicht offiziell anerkannt hat, sodass die gesetzliche Erbfolge offiziell nicht nachgewiesen werden kann. Hier reichen den türkischen Behörden dann auch keine internationalen Geburtsurkunden aus Deutschland und man wird an die türkischen Gerichte verwiesen. Liegt bereits eine deutsche (offizielle) Vaterschaftsanerkennung vor, kann damit die Anerkennung dieser Vaterschaft auch in der Türkei erwirkt werden. Liegt auch diese nicht vor und der Vater ist verstorben, bleibt der Weg der Vaterschaftsklage. Denn um das Erbe in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst die Vaterschaft nachgewiesen werden.

Wer kann die Vaterschaftsklage erheben?

Die Vaterschaftsklage seitens des Abkömmlings und/oder der Mutter gegen den Vater erhoben werden. Ist der Abkömmling minderjährig, kann die Mutter die Vaterschaftsklage gegen den "Vater" erheben. Diese Klage muss  gegen den lebenden Vater gerichtet werden. Ist der Vater gestorben, muss die Klage gegen seine Erben gerichtet werden. Die Vaterschaft lässt sich dann durch einen vom Gericht angeordneten DNA-Test feststellen. Der betroffene "Vater" muss sich dann einer DNA-Untersuchung unterziehen. 

Geht es um die Frage der Vaterschaft eines Verstorbenen, ist der DNA-Test mit einer Graberöffnung verbunden. Dann werden die notwendigen Gewebsproben entnommen und ein medizinischer DNA-Test durchgeführt. Je nach dem Testergebnis geht die Klage aus. 

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Foto(s): Elif Uzun

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