Clever Business - die Rückabwicklung läuft (wohl) an. Verzichten Sie aber bitte nicht auf Ihre Rechte! Anwaltsinfo!

  • 3 Minuten Lesezeit

Clever Business (auch "CB") - eine Anlegergeschichte, die uns als Kanzlei seit vielen Wochen beschäftigt.

I. Kurz zur Erinnerung das Geschäftsmodell:

Das Firmenkonzept von Clever Business (vormals als GmbH in Deutschland, zuletzt als AG in der Schweiz) sah bzw. sieht im Wesentlichen vor, dass Vertragspartner zunächst Warenpakete als sog. Kommittenten erwerben.

Clever Business unter dem Markennamen "Cashcow24-7" verkauft dann als sog. Kommissionär die einzelnen Warenpakete auf der Amazon-Plattform zu einem nach Möglichkeit insgesamt höheren Preis als dem Einkaufspreis. 

Und anschließend schüttet Clever Business den Einsatz samt Gewinn an den Kommittenten aus, abzüglich eines "Gewinnanteils" zugunsten von CB. In sämtlichen uns vorliegenden Verträgen versichert CB dabei in einer separaten "Erlösvereinbarung - Anlage 2", dass CB einen bestimmten Betrag X an den Kommittenten zurückzahlt. Hierbei verspricht CB im Einzelfall auch einen zurückzuzahlenden Gewinn von deutlich mehr als 50% auf den ursprünglich investierten Betrag. Und dies bei vertraglichen Laufzeiten von in der Regel 3, 6 oder 9 Monaten.

Ein vermeintlich renditestarkes Geschäft.

Aber auch ein sicheres Geschäft? Zumal rechtssicher?

II. Zur Frage der Sicherheit der jeweiligen Geschäfte:

Das ist kurz zu beantworten - seit Wochen nimmt die Clever Business (Schweiz) AG - denn die aktuell laufenden Verträge sind fast durchweg mit der CB Schweiz abgeschlossen - keine vertraglich verpflichtenden Rückzahlungen mehr vor. 

Unterstellt, die betreffenden Verträge sind wirksam, befindet sich die CB in diesen Fällen durchweg mit ihrer jeweiligen vertraglichen Rückzahlungspflicht im Verzug.

III. Zur Frage der Rechtssicherheit der jeweiligen Geschäfte:

Nun, wie bekannt, hat die (deutsche) Bafin da ihre Zweifel.

Ob früher (deutsche) Clever Business GmbH oder jetzt Clever Business (Schweiz) AG, die Bafin bemängelt, dass in Deutschland im ersten Fall (der deutschen CB GmbH) ein verbotenes Einlagengeschäft und im zweiten Fall (der CB Schweiz AG) wohl ein fehlender Verkaufsprospekt vorgelegen habe.

Die Bafin ordnet für die Clever Business GmbH die Abwicklung, sprich Rückabwicklung, an.

Zum Abwickler wurde die "Angelus Managementberatungs und Service KG" aus München bestellt.

Nach uns vorliegenden Informationen sieht sich die CB (Schweiz) AG als Nachfolgerin der deutschen GmbH und will/wird jetzt sämtliche - abgewickelte und auch noch laufende - Verträge gleich behandeln und allesamt rückabwickeln.

Hier gibt es nun etliche Merkwürdigkeiten.

Eine ganz besonders wichtige möchte ich herausheben:

CB trägt nun vor, dass bei der Rückabwicklung auch die Gewinne von Anlegern an CB zurückgezahlt bzw. verrechnet werden müssten, die diese etwaig in früheren Verträgen erzielt haben. "Rückabwicklung" halt, möchte man meinen.

Nur daran schließt sich denklogisch die Anschlussfrage an: Und wer bekäme dann wirtschaftlich die zwischenzeitlich erzielten Gewinne? Richtig - CB. Also das Unternehmen, dem die Bafin Pflichtenverstöße verschiedener Art vorwirft.

Kann das richtig sein?

Kann dies vor allem rechtmäßig sein? 

So die mir regelmäßig gestellte Frage von Anlegern, die verständlicherweise Angst haben, ihre Gewinne zu verlieren bzw. die Gewinne an ein Unternehmen zu verlieren, was (mutmaßlich) Rechtsverstöße begangen hat.

Nein. Aus unserer Sicht führen verschiedene rechtliche Anspruchsgrundlagen im (wirtschaftlichen) Ergebnis dazu, dass CB nicht berechtigt ist, die erzielten und dem jeweiligen Anleger zustehenden Gewinne einzubehalten bzw. einzustreichen oder auch zu verrechnen.

Richtig ist vielmehr, dass der jeweilige Anleger im Ergebnis seinen erzielten und ggf. auch bereits ausgeschütteten Gewinn behalten und darüber hinaus einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Betrags samt versprochenen Gewinns entsprechend des jeweiligen "Warenpaketsvertrags" hat. 

Dieser Anspruch richtet sich gegen den Vertragspartner, also die Clever Business (Schweiz) AG, ggf. auch gegen einzelne Verantwortliche aus der Firma.

Diese Rechtsauffassung vertreten wir auch gegenüber der Gegenseite.

IV. Sie haben Fragen hierzu?

Betroffene Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB in Berlin wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.

Kontakt:

Rechtsanwalt und Fachanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

Mail: kurdum@dr-spaeth.com

Tel.: +49/(0)30/88 70 16 17



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