VentureNet Market AG fordert Geld zurück, spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei einschalten
- 3 Minuten Lesezeit

Hintergrundinformation, „CASHCOW 24-7 Win-Win-Konzept“
Die Clever Business AG bot Verbrauchern durch Einkaufs- und Verkaufskommissionsverträge die Möglichkeit, in Warenpakete zu investieren, deren Inhalte oft intransparent waren. Kunden wurde "angeboten", mit der Aussicht auf hohe Renditen zu investieren, indem sie beispielsweise eine bestimmte Summe für Warenpakete einsetzten und dafür im Rahmen des Verkaufes oder Rückkauf durch die Clever Business AG einen viel höheren Betrag zurückerhalten sollen.
Seit Dezember 2023 haben die Clever Business GmbH und die Clever Business AG (Schweiz) keine Auszahlungen von Einlagen und "garantierten" Gewinnen mehr an ihre Anleger geleistet, was sowohl Verträge der GmbH als auch der Schweizer AG betrifft.
Ab dem Jahr 2024 tritt nur noch die Clever Business (Schweiz) AG, die jetzt unter dem Namen "VentureNet Market AG" bekannt ist, nach außen auf. Viele Anleger bemühen sich weiterhin erfolglos, ihre Investitionen samt versprochener Gewinne zurückzubekommen
Tatsächlich hat die BaFin die Einstellung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs angeordnet, da die Clever Business GmbH ohne Erlaubnis nach KWG Bank- bzw. Finanzdienstleistungen erbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Garantie einer bestimmten Auszahlungshöhe um ein Einlagengeschäft handelt, welches nach KWG erlaubnispflichtig ist.Folglich ordnete die BaFin am 15. Dezember 2023 die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäftes der in Handewitt ansässigen Clever Business GmbH und deren Geschäftsführer an, da die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) fehlte.
VentureNet Market AG fordert Geld zurück
Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen des Verbots von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach KWG und der damit einhergehenden Anordnung des Geschäftsbetriebs und dessen Rückabwicklung und der Frage der Wirksamkeit des zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts, also vorliegend des zwischen Betroffenen und der Clever Business GmbH geschlossenen Vertrages. Er ist entgegen der Behauptung der VentureNet Market AG nicht gemäß § 134 BGB unwirksam (KWG, CRR-VO, § 32 KWG). Insofern bestehen auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Gegenseite. § 32 KWG, welcher Bank- und Finanzdienstleistungen unter Erlaubnispflicht stellt, dient v. a. dem Schutz von Anlegern und Bankkunden.
Daher wird diese Vorschrift auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB angesehen. Dem Anleger stehen daher Schadensersatzansprüche zu.
Wir weisen darauf hin, dass es für Laien oft schwer ist, die Seriosität solcher Angebote einzuschätzen. Anleger sollten unbedingt ihre Rechte prüfen lassen und auch anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen, um die Rückzahlung der Anlegergelder sicher zu stellen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und gegebenenfalls eigene Ansprüche durchzusetzen.
Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht seit über 20 Jahren insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken, Sparkassen, Versicherungen sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern.
Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de
https://ksr-law.de/rechtsgebiete/kapitalanlagerecht/

Kapitalanlagerecht
Unsere langjährige Praxiserfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts versetzt uns in die Lage Problemstellungen schnell zu erfassen, praxisnahe Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten optimal zu vertreten und deren Ansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren.
Unser Leistungsangebot im Bereich Kapitalmarktrecht | Kapitalanlagerecht | Anlegerschutz umfasst die Beratung und Vertretung von Privatleuten, institutionellen Anlegern und Unternehmen u.a. in nachfolgenden Teilbereichen:
Konzeptionelle Beratung und Umsetzung von alternativen Finanzierungskonzepten ohne Banken (z.B. Crowdfunding, partiarische Darlehen, Genussrechte)Anlagebetrug / Grauer Kapitalmarkt Geschlossene Fonds (z.B. Immobilienfonds, Filmfonds, Medienfonds, Umweltfonds, Lebensversicherungsfonds, Schifffonds, Dachfonds) Schrottimmobilien (atypisch) stille Beteiligungen Genussscheine Partiarische Darlehen / Nachrangdarlehen Swap-Geschäfte Zertifikate / Anleihen / Inhaberschuldverschreibungen Vermögensverwaltung Widerspruch / Rücktritt bei Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen CFDs und binäre Optionen

Artikel teilen: