Veränderte Einreisebedingungen für Staatsangehörige der Ukraine

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Ausländer bedürfen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das deutsche Recht wird diesbezüglich jedoch in weiten Teilen überlagert durch das Recht der Europäischen Union und die Verträge über den Schengenraum. Das bedeutet, dass für die Frage, ob man nach Deutschland einreisen darf, nicht selten europäisches Recht entscheidend ist.

Maßgeblich für die Frage der Visumpflicht ist die Verordnung (EG) Nr. 539/2001. In dieser sind Drittländer (also keine EU-Mitglieder) aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Bis vor kurzem gehörte die Ukraine nicht zu jenen Ländern, die von der Visumspflicht befreit waren.

Dies hat sich durch den Erlass der Verordnung 2017/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geändert. Hierdurch haben sich die Einreisebedingungen für Staatsbürger der Ukraine maßgeblich verändert.

Ukrainische Staatsangehörige können sich jetzt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum visumsfrei aufhalten. Sie benötigen hierzu lediglich einen biometrischen Reisepass und müssen einen Aufenthaltszweck bei der Einreise angeben.

Als Einreisedatum gilt der erste, als Ausreisedatum der letzte Aufenthaltstag. Danach bewirkt eine durchgehende Abwesenheit von 90 Tagen aus dem Schengenraum die erneute Berechtigung zu einem visumfreien Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Vorangegangene Aufenthalte, die aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums, welches zum einem Daueraufenthalt berechtigt, erfolgten, werden für den visumfreien Aufenthalt nicht mitgezählt werden.

Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Visa, die zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer berechtigen, unterliegen anderen gesetzlichen Bestimmungen. Jedoch ist durch die Neuerung auch die Rechtsposition bei der Beantragung solcher längerfristiger Aufenthaltstitel gestärkt worden. Staatsbürger der Ukraine können nunmehr längerfristige Aufenthaltstitel einholen oder verlängern lassen, wenn sie sich bereits im Bundesgebiet befinden, sofern die Vorrausetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.

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