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Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. - Einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden

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Wir haben bereits zahlreich über Abmahnungen des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. berichtet. Wir vertreten derzeit wöchentlich eine nicht unerhebliche Anzahl von Mandanten, die mit Abmahnungen des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. konfrontiert werden. Im Rahmen unserer Beratungen und Berichterstattungen weisen wir auch stets darauf hin, dass im Falle des Untätigbleibens durchaus gerichtliche Verfahren drohen. Wir haben auch in der Vergangenheit immer mal wieder mit gerichtlichen Verfahren für Mandanten zutun gehabt, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass dies dann erfolgt, wenn eine außergerichtliche Vertretung durch uns zuvor nicht erfolgt ist.

Nun liegt uns ein aktueller Beschluss des Landgerichts Wiesbaden gegen einen unserer Mandanten vor, den der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. durch die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner erwirkt hat. Gegenstand dieser einstweiligen Verfügung ist, genauso wie in der Abmahnung, der Unterlassungsanspruch, der auf dem Vorwurf fußt, dass unser Mandant bei dem Angebot von Kfz/Autos nicht auf den gewerblichen Charakter der Angebote hingewiesen hat.

Wir war es zu dieser einstweiligen Verfügung gekommen?

Der von uns nunmehr vertretene Mandant hatte auf die ursprüngliche Abmahnung nicht reagiert. Dieser Vorgang zeigt umso mehr, dass die Abmahnungen durchaus ernst zu nehmen sind. Der Streitwert in dieser Angelegenheit ist seitens des Gerichts mit 20.000,00 € bemessen worden, was grundsätzlich nicht unerhebliche Kosten nach sich zieht. Soweit sollte und muss es jedoch nicht kommen.

Jedoch ist es natürlich auch bei dem Erhalt einer einstweiligen Verfügung von entscheidender Bedeutung, dass sodann weitere Kosten unbedingt vermieden werden. Vielfach ist nämlich Mandanten, sowie auch im Übrigen vielen Rechtsanwaltskollegen, nicht bekannt, dass es nach der einstweiligen Verfügung bei weiterer Nichtreaktionen durchaus weitergeht.

Wird  nicht reagiert, hat der Adressat der ursprünglichen einstweiligen Verfügung nach einem Zeitraum von ca. zwei Wochen damit zu rechnen, dass er zur sogenannten Abschlusserklärung aufgefordert wird. Bei der Abschlusserklärung handelt es sich um eine letztendlich untechnisch gesprochene „zweite Abmahnung“, in der der Adressat sodann kostenpflichtig aufgefordert wird die einstweilige Verfügung als endgültig und abschließende Regelung zu akzeptieren.

Die Kosten, die sodann anfallen, werden im Minimum sodann ebenfalls aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € bis 30.000,00 € bemessen, sodass an dieser Stelle ca. ein Betrag von 1.200,00 € im Minimum weiter anfällt. Hinzu kommen sodann noch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, sodass das potenzielle Risiko der erst „unscheinbar“ wirkenden Abmahnung nicht unerheblich ist. Rein theoretisch kann sich sodann auch noch ein normales Hauptsacheverfahren anschließen, was sodann noch weitere Kosten nach sich ziehen wird.

Wie Sie sehen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie bereits zum Zeitpunkt des Erhaltes der Abmahnung ordnungsgemäß, kompetent und professionell beraten werden. Diese Kostenrisiken können sodann natürlich verhindert werden.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Wenn Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir haben bereits eine dreistellige Anzahl von Abmahnverfahren, Vertragsstrafenanforderungen sowie auch durchaus gerichtlichen Verfahren gegen den Verband vertreten. Wir sehen im Regelfall auf den ersten Blick, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Natürlich ist eine Rücksprache mit Ihnen unbedingt notwendig, um die Hintergründe des Vorwurfs zu erfahren und die gesamte rechtliche Situation besser einzuschätzen. Wenn Sie eine solche Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, rufen Sie uns gern unverbindlich unter 02307/17062 an oder senden uns Ihr Schriftstück an ra@kanzlei-heidicker.de. Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos. Wir werden Ihnen auf jeden Fall in Ihrer Sache weiterhelfen können. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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