Verbesserter Zugang zur Krankenversicherung von Rentnern mit Kindern

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Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner tritt im Falles des Rentenbezuges nur dann ein, wenn die sogenannte 9/10-Regel erfüllt wird. Diese Regelung erfüllt, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 % in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war. Die Regelung dient dem Zweck, zu verhindern, dass sich privat krankenversicherte Rentner, aufgrund der im Alter stark steigenden Beiträge zulasten der Versichertengemeinschaft gesetzlich versichern und so das System überfordern.

Für die Zeit ab dem 01.08.2017 wurde nun aber durch eine Gesetzesänderung der Zugang erleichtert. Für jedes Kind des Versicherten werden nun pauschal drei Jahre auf die notwendige Vorversicherungszeit angerechnet. Mit der gesetzlichen Regelung soll die Ungleichbehandlung behoben werden, wenn in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens die Berufstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unterbrochen wurde.

Tipp

Jeder Rentner, der bislang nicht Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner ist, sollte aufgrund der Gesetzesänderung prüfen, ob nun die notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist. Auskünfte dazu hat die jeweilige Krankenkasse zu erteilen, die verpflichtet ist, das Vorliegen der Vorversicherungszeit zu prüfen.

Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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