Verbliebener Kraftstoff als Schadensposition im Falle eines Totalschadens

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Sachverhalt:

Durch einen (unverschuldeten) Unfall erlitt der klägerische Pkw erhebliche Beschädigungen. Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Er kam zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege und eine Reparatur nicht empfohlen werden könne. Der Sachverständige stellte zudem fest, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts im Pkw noch ca. 10 Liter Diesel im Tank vorhanden waren.

Der Kläger macht gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten Ansprüche aus dem Unfall geltend. Konkret forderte er die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwand, eine Auslagenpauschale, Gutachterkosten sowie Restbenzin im Wert von 15,00 €.

Die Versicherung war der Auffassung, die begehrten Benzinkosten seien nicht erstattungsfähig. Der Kläger habe schon nicht vorgetragen, weshalb dieses nicht habe abgepumpt werden können. Zudem sei der Wert des Benzins schon Teil des Wiederbeschaffungswerts.

Entscheidung:

Das AG Solingen gab der Klage des Klägers mit Urteil vom 01.04.2015, Az.: 11 C 631/14, statt. Insbesondere hat die Versicherung nach Auffassung des Gerichts auch die Benzinkosten zu zahlen. Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verblieben Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch der verlorene Tank eine Schadensposition darstellt. Nach Ansicht des Gerichts könne der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, da der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschritten hätte. Auch das weitere Argument der Versicherung, bei der Anschaffung eines neuen Pkw sei Kraftstoff vorhanden, rechtfertige es nicht, dem Kläger den Wertersatz zu versagen, da dieser schließlich die geschätzten 15 € für den Kraftstoff aufgewendet hat, den er jetzt nicht mehr nutzen kann.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht


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