Verbot von Corona-Demonstrationen am 17.01.2022 durch VG München aufgehoben

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Die Landeshauptstadt München hatte durch eine Verfügung vom 13.01.2022 alle stationären oder sich fortbewegenden Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen, wie beispielsweise sog. „Corona“-, „Montags“- oder sonstige „Spaziergänge“ bzw. „Kerzendemos“ untersagt, sofern die Anzeige- und Mitteilungspflicht nach Art. 13 BayVersG nicht eingehalten ist.  Die Stadt München hat dies damit begründet, dass das „ungeordnete“ Versammlungsgeschehen in Verbindung mit der Ablehnung der Abstands- und Maskenvorgaben durch die Teilnehmer zu einer kaum beherrschbaren Dynamik führe, die Infektionsrisiken begründe. 

Das Verwaltungsgericht München hat am 17.01.2022 (Az: M 33 S 22.216) in einer Eilverfügung auf Antrag eines Betroffenen das Verbot aufgehoben. Dieser beabsichtigte, sich im Erfolgsfall seines Rechtsschutzbegehrens am 17. und 19. Januar 2022 an sich im Stadtgebiet entwickelnde ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlungen anzuschließen. 

Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Demnach ist die Regelung des § 28 IfSG  so auszulegen, dass Versammlungsverbote nicht allein deswegen erlassen werden dürfen, weil jede Versammlung zwangsläufig zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Kontakten führt ( vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2022 - 10 CS 22.126).

Art. 8 GG verbürgt das Recht aller Deutschen, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit zu versammeln. Nach Absatz 2 GG kann das Versammlungsrecht durch Gesetze, z.B. Versammlungsgesetze beschränkt werden.  Solche Beschränkungen sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts auszulegen. 

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich seit 2020 ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Viele Verfahren im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen konnten erfolgreich und mit für die Betroffenen zufriedenstellenden Ergebnissen abgeschlossen werden.


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