Verbot von Corona-Spaziergängen rechtswidrig - VG Stuttgart v. 12.1.2022
- 1 Minuten Lesezeit
Art. 8 GG verbürgt das Recht aller Deutschen, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit zu versammeln. Nach Absatz 2 GG kann das Versammlungsrecht durch Gesetze, z.B. Versammlungsgesetze beschränkt werden. Bei Demonstration erfolgt dies oft durch ein Verbot der Kommune, wie z.B. einer Stadt.
Die Stadt Heilbronn hatte Ende 2021 eine vorsorgliches Verbot von Corona-Spaziergängen verfügt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat 12.01.2022 (Az: - 1 K 80/22) diese Verbot für voraussichtlich rechtswidrig gehalten.
Durch den Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einem dagegen gerichteten Eilantrag stattgegeben. Das präventive Verbot der nicht angemeldeten, gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gerichteten Versammlungen genüge demnach voraussichtlich nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Allgemeinverfügung wahrscheinlich rechtswidrig, weil das präventive Versammlungsverbot nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit genüge. Ein bloßer Verstoß gegen die Anmeldepflicht stelle nach Feststellung der Richter, auch wenn er planmäßig begangen worden sei, noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Versammlungsrechts dar.
Das Gericht hielt den Verweis auf Infektionszahlen auch für nicht ausreichend. Dritte vor Gesundheitsgefahren durch die Verbreitung von COVID-19 zu schützen, ist zwar ein legitimer Zweck. Jedoch fehle es mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen an einer tragfähigen Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte für das Stadtgebiet von Bad Mergentheim eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründe.
Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Betroffene können sich in einem unverbindlichen Anfrage über die rechtlichen Erfolgsaussichten kostenfrei informieren.
Artikel teilen: