Verbot von Corona-Spaziergängen rechtswidrig - VG Stuttgart v. 12.1.2022

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Art. 8 GG verbürgt das Recht aller Deutschen, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit zu versammeln. Nach Absatz 2 GG kann das Versammlungsrecht durch Gesetze, z.B. Versammlungsgesetze beschränkt werden. Bei Demonstration erfolgt dies oft durch ein Verbot der Kommune, wie z.B. einer Stadt. 

Die Stadt Heilbronn hatte Ende 2021 eine vorsorgliches Verbot von Corona-Spaziergängen verfügt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat 12.01.2022 (Az: - 1 K 80/22)  diese Verbot für voraussichtlich rechtswidrig gehalten.

Durch den Be­schluss hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Stutt­gart einem da­ge­gen ge­rich­te­ten Eil­an­trag statt­ge­ge­ben. Das prä­ven­ti­ve Ver­bot der nicht an­ge­mel­de­ten, gegen die Co­ro­na-Schutz­maß­nah­men ge­rich­te­ten Ver­samm­lun­gen ge­nü­ge demnach vor­aus­sicht­lich nicht den ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Allgemeinverfügung wahrscheinlich rechtswidrig, weil das präventive Versammlungsverbot nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit genüge. Ein bloßer Verstoß gegen die Anmeldepflicht stelle nach Feststellung der Richter, auch wenn er planmäßig begangen worden sei, noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Versammlungsrechts dar. 

Das Gericht hielt den Verweis auf Infektionszahlen auch für nicht ausreichend.  Dritte vor Gesundheitsgefahren durch die Verbreitung von COVID-19 zu schützen, ist zwar ein legitimer Zweck. Jedoch fehle es mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen an einer tragfähigen Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte für das Stadtgebiet von Bad Mergentheim eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründe.

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