Verbot von Pokerturnieren bestätigt

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Die Stadt Rheine durfte einem privaten Veranstalter untersagen, in einer örtlichen Gaststätte öffentliche Pokerturniere im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga durchzuführen. Diese Pokerturniere sind, soweit ein Entgelt von den Spielern erhoben wird, unerlaubte öffentliche Glücksspiele, deren Veranstaltung nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist. Poker in der vorgesehenen Form ist ein Glücksspiel, weil der Spieler gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spielt. Die Bezeichnung des Entgelts als Eintrittsgeld, Startgeld oder sonst wie ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass damit eventuell ausschließlich die Veranstaltungskosten gedeckt würden. (Pressemitteilung des Gerichts)

Damit wird es für Pokerturnier-Veranstalter immer schwieriger, Poker-Turniere auszurichten, ohne mit dem Verbot des unerlaubten Glücksspiels aus § 284 StGB zu kollidieren. Da nun auch die "magische" Grenze des 15-Euro Einsatzes gefallen ist, ist zu erwarten, dass nun kurzfristig auch andere Städte und Landkreise diese Form der Ausrichtung eines Poker-Turniers  verbieten werden. Spannend bleibt die Frage, ob sich Veranstalter unter dem Druck der aktuellen Rechtssprechung zu einer Musterklage zur grundsätzlichen Frage der Einordnung von Poker als Glücksspiel entschließen werden.

Eine spannende Zeit im Pokerrecht steht unzweifelhaft bevor.

Rechtsanwalt Oliver Klaus

 


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