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Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons

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Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert.

Folgender Sachverhalt: AG Köln, Az: 811 OWi 281/08; OLG Köln Senat für Bußgeldsachen 83 Ss-OWi 32/09

Nach den Feststellungen nahm der Betroffene während einer Fahrt mit einem Pkw ein Mobiltelefon in die Hand, um es einzuschalten und zu telefonieren, was ihm jedoch nicht gelang, weil sich der Akku des Telefons entleert hatte.

Problemstellung:

Stellt der Versuch, ein "nicht benutzbares Mobiltelefon" einzuschalten, ein Benutzen des Geräts dar?

Entscheidung des Gerichts:

Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40,00 Euro verurteilt (§§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO).

Argumentation des Gerichts:

Die Frage, was unter Benutzung zu verstehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen hinreichend geklärt (vgl. nur SenE v. 26.06.2008 - 81 Ss-OWi 49/08 - mit zahlreichen Nachweisen = NJW 2008, 3368)

  • Danach unterfällt letztlich nur das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff der Benutzung

ABER:

  • Das bedeutet, dass es sich um ein Benutzen immer auch schon dann handelt, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um ggf. einen Kommunikationsvorgang nur vorzubereiten 

Nicht erforderlich ist es, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Es ist daher auch unerheblich, aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert. Da bereits das bloße Aufnehmen und Halten des Geräts in der Absicht zu telefonieren die Gefahr der Ablenkung und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründet, ist es für den Ordnungswidrigkeitentatbestand auch ohne Bedeutung, ob das Gespräch nicht zustand kommt, weil etwa der Angerufene nicht erreichbar oder das Handy - aus welchen Gründen auch immer- nicht betriebsbereit ist.

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Rechtsanwalt Jan Marx

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