Verbraucher muss sperrige Ware nicht zurücksenden

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Mit Urteil vom 23.05.2019 hat der europäische Gerichtshof einen Fall aus Schleswig-Holstein entschieden, der für über das Internet oder per Telefon abgeschlossene Kaufverträge große Bedeutung hat.

Hintergrund war der, dass der Kläger ein mehrere Meter großes Partyzelt kaufte, das sich nach der Lieferung als mangelhaft herausstellte. Er verlangte die Mangelbeseitigung oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Der beklagte Lieferant verlangte die vorherige Zurücksendung des Zelts.

Der Käufer trat vom Kaufvertrag dann zurück. Und das auch mit Recht, wie der EuGH nun entschieden hat. Gem. 1. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments ist der Ort, an dem der Verkäufer das erworbene Produkt bereitzustellen oder den mangelfreien Zustand herzustellen hat, immer ein solcher, der für den Verbraucher ohne erhebliche Unannehmlichkeiten geeignet ist. Weil eine Rücksendung des sperrigen Zelts an den Verkäufer eine solche erhebliche Unannehmlichkeit darstellt, war der Käufer dazu nicht verpflichtet. Leistungsort war der Sitz des Käufers. Dort hätte das Zelt repariert oder ausgetauscht werden müssen.

Dazu der EUGH:

„An welchem Ort der Verbraucher dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen müsse, weil er am besten geeignet sei, eine solche unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher sicherzustellen, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. So könnte in bestimmten Fällen sowohl wegen der Art der Verbrauchsgüter, etwa weil sie besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich seien, oder weil im Zusammenhang mit dem Versand besonders komplexe Anforderungen zu beachten seien, als auch wegen des Zwecks, für den ein Durchschnittsverbraucher sie benötige und für den sie möglicherweise vorab aufgebaut werden müssten, ihre Beförderung an den Geschäftssitz des Verkäufers für diesen Verbraucher eine mit den Erfordernissen der Richtlinie unvereinbare erhebliche Unannehmlichkeit darstellen. In anderen Fällen könne dagegen davon ausgegangen werden, dass bei kompakten Verbrauchsgütern, die weder einer speziellen Handhabung noch einer besonderen Transportweise bedürften, die Beförderung an den Geschäftssitz des Verkäufers für den Verbraucher keine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen werde.“

EuGH, 23.05.2019 – Az: C-52/18

Es ist also festzuhalten, dass handelsübliche Waren weiterhin selbst zurückgesandt werden müssen. Gerade im Bereich von über das Internet bestellten Möbeln haben die Verkäufer aber einen Rechtsanspruch auf Abholung, selbst wenn die AGB des Verkäufers dies nicht vorsehen. Für den Verkäufer wird es damit gefährlich, etwaige Mängel zu bestreiten und zu Überprüfung zunächst eine Rücksendung durch den Käufer zu verlangen.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

Rechtsanwalt



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