Verbraucher oder nicht?

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Der BGH stellte nunmehr fest, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die auch als Freiberufler tätig ist, als Verbraucher anzusehen ist. Dies war im zugrundeliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf das Widerrufsrecht bei einem Onlinekauf entscheidend. Der in einer Kanzlei als Rechtsanwalt tätige Käufer gab als Lieferadresse seine Kanzlei an, kaufte aber die fragliche Ware für den Privatgebrauch. Er widerrief den Kauf und rügte dabei gleichzeitig, dass er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Das Berufungsgericht wies die Klage des Rechtsanwalts deshalb ab, weil er nach objektivem Empfängerhorizont nicht als Verbraucher gehandelt habe. Der BGH entschied anders. Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, handelt lediglich dann nicht als Verbraucher, wenn das Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Das Rechtsgeschäft muss dafür also objektiv in Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit abgeschlossen werden. Lässt das Verhalten des Käufers dies nicht zweifelsfrei erkennen, so gilt er als Verbraucher. Lediglich die Angabe einer Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse kann hierfür aber gerade nicht ausreichen. (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Az. VIII ZR 7/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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