Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnt Bausparkasse ab

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtete am 27. Oktober 2016 über die Abmahnung an die LBS Landesbausparkasse Südwest. Die Bausparkasse plant in Anlehnung an die neuen Musterbedingungen vom 21. März 2016 die Einführung eines neuen Kündigungsrechts, dass die Bausparkasse zur Kündigung berechtigen soll, selbst wenn der Bausparnehmer noch das Recht auf ein Bauspardarlehen hat. In der jüngsten Vergangenheit wurden zahlreiche zuteilungsreife Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Bausparkassen gekündigt.

Einige Gerichte beschäftigten sich unlängst über die Zulässigkeit dieser Kündigungswelle. Sowohl das OLG Karlsruhe (Az.: 17 U 185/15) als auch das OLG Stuttgart (Az.: 9 U 171/15) halten die vorzeitige Kündigung der Bausparverträge für unzulässig. Den Bausparkassen stünde nach Ansicht der beiden Gerichte kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, sofern die Voraussetzungen einer Kündigung nicht erfüllt seien. Hat die Bausparkasse das Darlehen nicht vollständig empfangen, greift die Norm i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch bei einem zuteilungsreifen Bausparvertrag nicht ein. Den Bausparkassen fehle regelmäßig eine Schutzbedürftigkeit, da der Anspruch auf eine weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchgesetzt werden könne. Ein Kündigungsrecht realisiere sich demnach erst, wenn der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nachkomme.

Höchstrichterliches Urteil steht noch aus

Bislang scheiden sich die Geister, was die Wirksamkeit einer Kündigung nach dem Sonderkündigungsrecht betrifft. Hierüber steht weiterhin noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus. Allerdings wird eine Entscheidung diesbezüglich nicht vor 2017 erwartet. Betroffene sollten dennoch anwaltlichen Rat einholen und Ihre Ansprüche prüfen lassen.

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