Verbrauchsgüterkauf – Wann handelt es sich bei einem Pferdeverkäufer um einen Unternehmer?

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Die Einstufung eines Pferdekaufs in einen Verbrauchsgüterkauf (Vertrag zwischen Unternehmer bzw. Händler und Verbraucher, also Privatperson) oder in einen Verkauf zwischen Privatpersonen kann weitreichende Konsequenzen haben.

Gerade wenn die Kaufsache, also das Pferd, nach Gefahrenübergang (Übergabe des Pferdes an den Käufer) einen Mangel aufweist, ist es wichtig zu wissen, ob die gesetzlichen Bestimmungen des sogenannten „Verbrauchsgüterkaufs“ gelten, da diese dann von den Parteien vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden können.

Praxisrelevant ist hier vor allem die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr nach § 476 BGB. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang ein Mangel auf, wird nach dieser Vorschrift zugunsten des Käufers (= Verbraucher) vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. Er muss somit nur den Mangel nachweisen, nicht aber den Zeitpunkt wann dieser Mangel erstmals aufgetreten ist. Die Beweislast trägt in diesen Fällen der als Unternehmer tätige Verkäufer, welcher im Zweifel darlegen muss, dass er eine mangelfreie Sache an den Käufer übergeben hat. Oftmals ist allein diese Beweislastregelung entscheidend für die Erfolgsaussichten eines sich um die Gewährleistung drehenden Prozesses, da nach Ablauf mehrerer Wochen oder Monaten nicht immer feststellbar ist (beispielsweise durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen), wann der betreffende Mangel aufgetreten ist.

Während unter Privatleuten zunächst einmal die Privatautonomie gilt (d.h., freie Vertragsgestaltung ist möglich), unterliegt der Verbrauchsgüterkauf also gewissen Beschränkungen. So kann auch im Verbrauchsgüterkauf nicht wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen oder die Verjährung der Gewährleistung verkürzt werden, was im Privatverkauf unter Umständen durchaus möglich ist.  

Der Frage, ob also der Verkäufer ein Unternehmer im Sinne der Vorschrift des § 14 BGB ist, kommt demnach große Bedeutung zu.

Für die Einordnung eines Pferdeverkäufers als Unternehmer wird berücksichtigt, ob der Verkäufer beim Verkauf des Pferdes eine selbstständige oder auch gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer selbstständig und planmäßig und für eine gewisse Dauer entgeltliche Leistungen auf dem Markt anbietet.

Dies bedeutet allerdings keinesfalls, dass nur professionelle Pferdehändler oder -züchter Unternehmer sind. Vielmehr können auch Pferdeverkäufer, deren Verkaufstätigkeit steuerrechtlich als Liebhaberei angesehen würde und somit eher als Hobbyzüchter einzustufen wären, unter den Unternehmerbegriff fallen, etwa dann, wenn ein regelmäßiger Verkauf der selbst gezogenen Fohlen erfolgt, auch wenn der Verkäufer wirtschaftlich eher Verluste statt Gewinn einstreicht.

Um den doch recht strengen Einschränkungen im Verbrauchsgüterkauf zu entgehen, kommen viele Pferdeverkäufer, die eigentlich als Unternehmer gelten, auf die Idee, einen Pferdeverkauf so zu konstruieren, dass es den Anschein eines Privatverkaufs macht. Solche sogenannten „Umgehungsgeschäfte“ kommen zum Beispiel auch häufig im Bereich des Kfz-Verkaufs vor. In solchen Fällen wird eine Privatperson als Verkäufer vorgeschoben und der Unternehmer agiert als Vermittler. Man nennt diese Fälle auch „verdeckte Kommissionsgeschäfte“. Grundsätzlich sind Kommissions-, also Vermittlergeschäfte gerade im Pferdebereich häufig vorkommend und auch durchaus zulässig. Vertragsparteien sind dann der Käufer als Verbraucher und der privat agierende Verkäufer. Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen sind – mit wenigen Ausnahmen – frei vereinbar und auch die oben genannte Beweislastumkehr greift nicht.

Die Schwelle zur Unzulässigkeit solcher Geschäfte wird allerdings dann erreicht, wenn, wie beschrieben, der private Verkäufer lediglich vorgeschoben wird und das Hauptinteresse des Verkaufs beim unternehmerisch tätigen Vermittler liegt, dieser also der tatsächliche Verkäufer des Tieres ist. In solchen Fällen sind etwaige Gewährleistungsausschlüsse oder verkürzte Verjährungsfristen nicht wirksam, da – trotz des scheinbaren Privatgeschäfts – die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs gelten. Auch unterliegen vertraglich festgehaltene Klauseln im Kaufvertrag der ausführlichen AGB-Kontrolle (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Ob und wann demnach ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und welche gesetzlichen Regelungen somit heranzuziehen sind, wird demnach nicht immer auf den ersten Blick erkannt. Die Einstufung bedarf oftmals einer detaillierten Prüfung.

Sollten Sie Fragen rund um den Verbrauchsgüterkauf oder um das Pferdrecht im Allgemeinen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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