Verbrennung durch defekte Wärmedecke nach OP: 4.000 Euro

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Mit Vergleich vom 12.12.2018 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 4.000 Euro und die anwaltlichen Gebühren zu zahlen.

Die 1934 geborene Rentnerin erhielt am 30.04.2018 wegen einer Hüftkopfnekrose (Absterben von Knochengewebe am Hüftkopf) links eine Hüfttotalendoprothese. Die Prothese wurde mit Palacos-Knochenzement eingesetzt, um die Implantate dauerhaft zu fixieren. Wegen einer Allergie auf diesen Knochenzement kam es zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Die Mandantin wurde erfolgreich reanimiert, intubiert und beatmet. In der Aufwärmphase wurde sie in eine Ready-Heat Einwegwärmedecke eingewickelt.

Die Wärmedecke mit integrierten Wärmeelementen heizt sich durch chemische Reaktion von selbst auf und erzeugt normalerweise eine durchschnittliche Temperatur von ca. 40 Grad. Die Aktivierung erfolgt bei Kontakt mit Luft. Eine Temperaturregelung ist nicht möglich.

Während dieses Aufwärmvorganges zur Normalisierung der Körpertemperatur erlitt die Patientin an sechs verschiedenen Stellen am Körper Verbrennungen II. Grades (ca. 1,5 x 1 cm bis 9,0 x 4 cm große Verbrennungen an beiden Schienbeinen, am Oberschenkel, an der Flanke rechts und am Rippenbogen links).

Bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung am 13.06.2018 mussten die Wunden regelmäßig versorgt werden. Danach bildeten sich abgestorbene Hautflächen aus, die operativ entfernt werden mussten. Es wurde die Diagnose einer Verbrennung III. Grades an beiden Beinen sowie am Oberbauch links gestellt.

Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, nach der Reanimation der Mandantin eine defekte Wärmedecke zum Aufwärmen eingesetzt zu haben, wodurch es zu den Verbrennungen II. bis III. Grades an sechs Körperstellen gekommen sei. Es handele sich um ein voll beherrschbares Risiko.

Die Haftpflichtversicherung hatte argumentiert, es sei für die Ärzte kein Hinweis vorhanden gewesen, dass die Wärmedecke defekt gewesen sei. Die Decke sei sachgemäß bedient worden. Man habe sie nicht auf die nackte Haut der Mandantin gelegt. Die Ansprüche seien deshalb nach dem Produkthaftungsgesetz an den Hersteller und nicht ans Krankenhaus zu richten.

Nachdem ich darauf hingewiesen hatte, dass die Ärzte auch für die fehlerhafte Funktion der Materialien und die vorherige Überprüfung verantwortlich seien, haben wir uns auf einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro geeinigt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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