Verbrennung durch Elektrokauter bei Nasen-OP: 3.500 Euro

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Mit Vergleich vom 06.11.2017 hat sich ein HNO-Arzt verpflichtet, an meinen Mandanten einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von 3.500 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten (2,0-Geschäftsgebühr und zusätzliche Vergleichsgebühr) zu zahlen.

Der 1994 geborene Student wurde 2016 unter der Diagnose einer „chronischen Sinusitis, Septumdeviation nach rechts, Muschelhyperplasie beidseits“ an der Nase operiert. Nach der Operation zeigte sich am rechten Oberschenkel des Mandanten eine III.-gradige kreisrunde Verbrennung. Das Nachfolgekrankenhaus kam zu folgendem Befund: „Am rechten durchgehend behaarten Oberschenkel zeigt sich ein ca. 2 x 3 cm großes trockenes nekrotisches Areal im Sinne einer III.-gradigen Verbrennung“. Es verblieb nach wochenlanger Abheilung eine sichtbare Narbe auf dem rechten Oberschenkel, an der keine Haare mehr wachsen.

Der Mandant hatte dem HNO-Arzt mit einem Sachverständigengutachten vorgeworfen, bei der Operation an der Nase fehlerhaft mit dem monopolaren Elektrokauter gearbeitet zu haben, um eine Blutstillung zu erreichen. Bei Anwendung von monopolarem Hochfrequenzstrom müsse die großflächige Ableitung des Stroms über eine Neutralelektrode gewährleistet sein. Diese Neutralelektroden würden als Einmal-Klebeelektroden benutzt. Für die richtige Ableitung des Stroms sei es sehr wichtig, dass ein gleichmäßiger Kontakt auf der Körperoberfläche hergestellt werde.

Stark behaarte Hautareale müssten vor der Operation rasiert werden, was sich auch aus der Betriebsanleitung des Elektrochirurgiegerätes ergebe. Dadurch solle verhindert werden, dass der Strom nur punktuell und damit unter Erhitzung der Haut abfließe. Das Aufkleben der Neutralelektrode auf die stark behaarte Haut am rechten Oberschenkel vor Anwendung des monopolaren Hochfrequenzstroms sei grob fehlerhaft gewesen. Bei der herstellerseitig vorgeschriebenen Rasur des Hautareals vor Aufkleben der Elektrode wäre es nicht zur Verbrennung der Haut unter der Neutralelektrode gekommen. Es handele sich um ein voll beherrschbares Risiko. Die Verbrennung sei alleinig auf die fehlende präoperative Rasur zurückzuführen.

Die Haftpflichtversicherung des HNO-Arztes orientierte sich an der von mir erstrittenen Entscheidung des Landgerichtes Lüneburg, Vergleich vom 06.12.2012, AZ: 2 O 82/12. Dort hatte sich ein Krankenhaus aus Niedersachsen gegenüber meinem Mandanten verpflichtet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro für eine intraoperative Verbrennung am Gesäß zu zahlen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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